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oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in
den anderen Staaten des Zollvereines keine weitere Abgabe hiefuͤr zu entrich-
ten verpflichtet seyn.
Auch sollen, bei dem Besuche der Messen und Maͤrkte zur Ausuͤbung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen
aus den mehrerwähnten Landestheilen, in jedem Vereinsstaate den eigenen Un-
terthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll e5 mit den Unterkhanen aus sämmtlichen, zum
Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fallen bei ihrem Verkehr
in den gedachten Landestheilen Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden.
Artikel 9.
Die den, im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte El-
bingerode, insbesondere die Bildung des Grenzbezirkes in letzterem, und die
Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfer-
tigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit
Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissare
angeordnet werden.
Seine Majestät, der König von Hannover, wollen die gedachte Verwal-
tung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-
Direktion zu Magdeburg zutheilen.
Bei der Bildung des Grenzbezirkes und der Bestimmung der Binnenlinie
im Amte Elbingerode wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig,
als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame Zweck dieses irgend ge-
statten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemeinschaft-
liche angesehen werden.
Artikel 10.
Seine Majestät, der König von Hannover, werden für die ordnungsmäa-
ßhige Besetzung der in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode
zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie der da-