Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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selbst erforderlichen Aufsichtsbeamten Stellen nach Maßgabe der deshalb ge- 
troffenen ndheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten 
werden von der Koniglich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren 
in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des 
Dienstes versehen werden. 
Artikel 11. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht 
der Dienst-Disziplin sollen die in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte 
Elbingerode angestellten Zoll= und Steuer-Beamten ausschließlich der Koöniglich 
Preußischen Regierung untergeordnet seyn. 
Artikel 12. 
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für 
den Zolldienst angestellten Beamten in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte 
Elbingerode, so weit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstoblie- 
genheiten geschehen kann, auch mit der Kontrole der Hannoverschen direkten, 
der Stempel= und Salz-Steuern, auch der Chaussee= und Wege-Gelder zu be- 
auftragen. 
Artikel 18. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in der 
Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode sollen das Königlich Han- 
noversche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Jollamt“ oder „Steueramt“ 
erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen rc. mit den Hannoverschen 
Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen 
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das 
abfertigende Amt belegen ist. 
Artikel 14. 
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtiget, zu demjenigen Kö- 
niglich Preußischen Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amte, dessen Bezirke die Graf-
	        
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