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schaft Hohnstein und das Amt Elbingerode werden uͤberwiesen werden, einen
Kontroleur abzuordnen, welcher bei demselben von allen Geschaͤften und Ver-
fügungen, die das gemeinschaftliche Abgabe-System betreffen, Kenntniß zu neh-
men, diesfallsigen Besprechungen beizuwohnen und dabei insbesondere dasjenige
zu beachten hat, was auf jene Gebiethstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das ge-
dachte Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt abzuordnen, um von der Art der
Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der in der Grafschaft Hohnstein und
dem Amte Elbingerode begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannover=
schen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-
gesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehen-
den Normen und Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 16.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen-
stände sallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preu-
ßen bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunzianten-Antheile, dem
Königlich Hannoverschen Fiskus zu.
Artikel 17.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheil-
ten Personen bleibt Seiner Majestät, dem Könige von Hannover, vorbehalten.
Artikel 18.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und
Hannover in Beziehung auf die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbinge-
rode eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben Statt finden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Ver-
hältnisse der Bevölkerung getheilt werden.