Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

109 
Artikel 19. 
Da die im Koͤnigreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsabgaben 
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreiches Preußen und 
der mit demselben im Zollvereine befindlichen Staaten: so verpflichtet sich die 
Koöniglich Hannoversche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehres zwi- 
schen der Grafschaft Hohnstein nebst dem Amte Elbingerode und dem Gebie- 
the des Zollvereines, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich 
sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereines durch die Einführung oder 
Anhäufung geringer verzollter Waaren-Vorräthe becinträchtigt werden. 
So geschehen Hannover am ersten November Eintausend achthundert 
sieben und dreißig. 
Unterz. Carl Wilhelm Ernst Freiheir Georg Friedrich Freiherr von Falcke. 
von Canih und Dallwisz. Ernst Friedrich Georg Hüpeden. 
Eduard Wilhelm Engelmann. 
(21411
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.