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auch in den fraglichen Braunschweig'schen Landestheilen zur Ausführung kom-
men müßten, bedürfen der Zustimmung der Herzoglich Braunschweig'schen Re-
gierung. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab-
Anderungen in den Koöniglich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören die Eingangs.,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und
den in Rede stehenden Herzoglich Braunschweig'schen Landestheilen auf, und
es können alle Gegenstände des freien Verkehres aus letzteren frei und unbe-
schwert in die Preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen
Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene, eingeführt werden, mit alleinigem
Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz und
Spielkarten, ingleichen der Kalender nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);
b) der im Innern des Zollvereines — nach den auch für die fraglichen
Herzoglich Braunschweig'schen Landestheile in Anwendung kommenden
Vereinbarungen — einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen Erzeugnisse;
I) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahi-
renden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der
Privilegien (Patente) von der Einfuhre in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
1) In Betreff des Salzes treten Seine Durchlaucht, der Herzog von
Braunschweig, für die dem Zollvereine anzuschließenden Gebiethstheile
den zwischen dessen Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender
Art bei:
a) die Einfuhre des Salzes und aller Gegenstinde, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö-
renden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder-
lagen greschieht;
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