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b) die Durchfuhre des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus
den zum Vereine nicht gehoͤrigen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebieth bei der
Durchfuhre beruͤhret wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt
finden, welche von selbigen fuͤr nothwendig erachtet werden;
) die Ausfuhre des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei;
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die
Einfuhre des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des-
halb bestehen;
Tc) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtverei-
nes aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will: so müs-
sen die Sendungen mit Pässen von offentlichen Behörden begleitet
werden;
1) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebieth eines anderen aus dem
Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf be-
ziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Ver-
eine gehörige Länder versenden lassen will: so soll diesen Sendungen
kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgän-
gige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhin-
derung der Einschwärzung verabredet werden.
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den frag-
lichen Herzoglich Braunschweig'schen Landestheilen und in den angren-
zenden Königlich Preußischen Landen und der daraus für letztere her-
vorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden die hierbei speziell
betheiligten beiden Regierungen sich über Maßregeln vereinigen, welche
diese Gefahr moglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen
Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhre von Spielkarten und Kalendern behält es in
saimmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebiethötheilen bei