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Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel oder Siegel sollen
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes fuͤhren, in welchem das
abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 14.
Die Herzoglich Braunschweig'sche Regierung ist berechtiget, zu demjenigen
Königlich Preußischen Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amte, dessen Bezirke die
gedachten Landestheile werden überwiesen werden, einen Kontroleur abzuord-
nen, welcher bei demselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das
gemeinschaftliche Abgabe-System betreffen, Kenntniß zu nehmen, diesfallsigen
Besprechungen beizuwohnen und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat,
was auf jene Gebiethötheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das
Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt abzuordnen, um von der Art der Verwal-
tung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Herzoglichen
Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweig'schen Ge-
richten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publicirenden Zoll-Strafgesetzes,
jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Nor-
men und Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 16.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen-
stände fallen, nach Abzug der, in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen
bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunzianten= Antheile, dem Her-
zoglich Braunschweig'schen Fiskus zu.
Artikel 17.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Braunschweig'schen Gerichten verur-
theilten Personen bleibt Seiner Durchlaucht, dem Herzoge von Braunschweig,
vorbehalten.