Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

117 
Artikel 18. 
In Folge der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und 
Braunschweig in Beziehung auf das Fuͤrstenthum Blankenburg nebst dem Stifts- 
amte Walkenried, das Amt Calvoͤrde, den Herzoglichen Antheil des Dorfes 
Pabstdorf und das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Ertrag dieser 
Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 19. 
Da die im Herzogthume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangsabga- 
ben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreiches Preußen 
und der mit demselben im Zollvereine befindlichen Staaten: so verpflichtet sich 
die Herzoglich Braunschweig'sche Regierung, vor Herstellung des freien Ver- 
kehres zwischen den dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglichen Gebiethsthei- 
len und dem Gebiethe des Zollvereines, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, 
welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereines durch die 
Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtiget 
werden. 
So geschehen Hannover am ersten November Eintausend achthundert 
sieben und dreißig. 
Unterz. Carl Wilhelm Ernst Freiherr August Philipp Christian Theodor 
von Canitz und Dallwitz. von Amsberg. 
Eduard Wihelm Engelmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.