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Artikel 2.
In Folge dieses Beitrittes werden Seine Majestaͤt, der Koͤnig von
Preußen, in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegenwaͤrtig in
einigen derselben uͤber Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und
deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, ingleichen der bishe-
rigen Branntwein= und Braumalz-Steuer, die Verwaltung der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, sowie der Verbrauchs= (Fabrikations-)
Abgaben von Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit be-
stehenden diesfallsigen Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweig“=
schen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestim-
mungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und
Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die unter-
thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die Provinzial-
Steuer-Direktionen zu Münster und resp. zu Magdeburg zur öffentlichen Kennt-
niß bringen lassen.
Artikel 83.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Hanno-
ver und Braunschweig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Ueber-
einstimmung wegen auch in den fraglichen Preußischen Landestheilen zur Aus-
führung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Preußischen
Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun-
gen in dem Königreiche Hannover, resp. Herzogthume Braunschweig allgemein
getroffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den
in Rede stehenden Königlich Preußischen Landestheilen und dem Gebiethe des
Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen Steuerverbandes auf, und es können
alle Gegenstände des freien Verkehres aus jenen Landestheilen frei und unbe-
schwert in das Steuer-Vereinsgebieth und umgekehrt aus diesem in jene ein-
geführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der Spielkarten, des Salzes, der
Kalender, hinsichtlich welcher die bisherigen Verhältnisse unverändert bestehen
bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabrizirten Bieres (welches bei seinem
iedr