Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes werden Seine Majestaͤt, der Koͤnig von 
Preußen, in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegenwaͤrtig in 
einigen derselben uͤber Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und 
deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, ingleichen der bishe- 
rigen Branntwein= und Braumalz-Steuer, die Verwaltung der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, sowie der Verbrauchs= (Fabrikations-) 
Abgaben von Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit be- 
stehenden diesfallsigen Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweig“= 
schen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestim- 
mungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und 
Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die unter- 
thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die Provinzial- 
Steuer-Direktionen zu Münster und resp. zu Magdeburg zur öffentlichen Kennt- 
niß bringen lassen. 
Artikel 83. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Hanno- 
ver und Braunschweig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Ueber- 
einstimmung wegen auch in den fraglichen Preußischen Landestheilen zur Aus- 
führung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun- 
gen in dem Königreiche Hannover, resp. Herzogthume Braunschweig allgemein 
getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den 
in Rede stehenden Königlich Preußischen Landestheilen und dem Gebiethe des 
Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen Steuerverbandes auf, und es können 
alle Gegenstände des freien Verkehres aus jenen Landestheilen frei und unbe- 
schwert in das Steuer-Vereinsgebieth und umgekehrt aus diesem in jene ein- 
geführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der Spielkarten, des Salzes, der 
Kalender, hinsichtlich welcher die bisherigen Verhältnisse unverändert bestehen 
bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabrizirten Bieres (welches bei seinem 
iedr
	        
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