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jenen Landestheilen, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft An-
käufe machen, oder Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich er-
worben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder
Kaufleute stehen, in den anderen Staaten des Steuervereines keine weitere
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen
aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Un-
terthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen
zum Steuervereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem
Verkehre in den gedachten Landestheilen Königlich Preußischer Seits gehalten
werden.
Artikel 8.
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereine anzuschließenden Lan-
destheilen, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß
der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen soll in gegensei-
tigem Einvernehmen, mit Hölfe der zu diesem Behufe zu ernennenden Kom-
missare, angeordnet werden. Seine Majestät, der König von Preußen, wol-
len die gedachte Verwaltung den Verwaltungsbezirken der Königlich Hanno-
verschen obersten Steuerbehörde in Hannover und beziehungsweise der Herzog-
lich Braunschweig'schen obersten Steuerbehörde in Braunschweig zutheilen.
Artikel 9.
Seine Majestät, der König von Preußen, werden für die ordnungsmaͤßige
Besebung der in Allerhöchstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden ge-
meinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs = Stellen, so wie der daselbst erfor-
derlichen Aufsichtsbeamten = Stellen nach Maßgabe der deshalb getroffenen ack-
heren Uebereinkunft Sorge tragen. Die in Folge dessen in den gedachten Lan-
destheilen fungirenden Beamten werden von der Königlich Preußischen Regie-
rung für beide Landesherren, namlich für Seine Majestät, den König von
Preußen, und, nach Belegenheit der Dienststellen, für Seine Majestat den