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Artikel 5.
Die dem einen Vereine angehoͤrigen Unterthanen, welche die Maͤrkte im
anderen Vereinsgebiethe beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Be-
rechtigung zur Ausübung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der et-
waigen Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Unterthanen gleich behan-
delt werden.
Artikel 6.
Für das aus dem einen Vereinsgebiethe in das andere zur Weide ein-
gehende und nach Benutzung derselben wieder ausgehende Vieh soll gegensei-
tig weder eine Eingangs= noch eine Durchgangs-Abgabe erhoben werden.
Artikel 7.
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet seyn, Ge-
treide, Hülsenfrüchte und Oelsaamen auf Mühlen des anderen Vereinsgebie-
thes, unter der Bedingung der Wiederausfuhre des gewonnenen Fabrikates,
dergestalt abgabenfrei verarbeiten zu lassen, daß weder von den aus einem
Vereinsgebiethe in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus
gewonnenen Fabrikaten, bei deren Aus= und resp. Wiederein-Gange eine Ein-,
Aus= oder Durchgangs-Abgabe zu kentrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in
einzelnen Fällen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben
wird, über eine Zoll-(Steuer-) Stelle erfolgen und bei derselben angemeldet
werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen Kontrole-Maßregeln zu beobach-
ten sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer Abgaben-Spy-
steme angeordnet haben, oder noch anordnen werden.
Artikel 8.
Die in vorstehendem Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen in gleichem
Maße Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung
oder Veredelung aus einem Vereinsgebiethe in das andere ein-, und im ver-
arbeiteten oder veredelten Zustande in das erstere zurückgeführt werden:
a) Holz zum Zerschneiden auf Sagemühlen,
b) Kreide zum Vermahlen,
c) Wachs zum Bileichen,
d) Glocken zum Umgießen,
c) Brau= und Brenn-Apparate zur Reparatur und Umarbeitung,