Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Artikel 11. 
An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrs- 
verhältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemesse- 
nen Erhebungs= und Abfertigungs-Befugnissen bestehen, und wird, so weit 
es daran jetzt fehlen möchte, dem Mangel abgeholfen werden. 
Artikel 12. 
Für die Durchfuhre durch das Preußische Gebieth auf den nachstehend 
bezeichneten Straßen, von welchen die erstere dem Durchgangsverkehr wie- 
derum geöffnet werden soll, nahmlich: 
a) in der Richtung von Hameln nach ÖOsnabrück über Herford 
und Hückerkreuz und umgekehrt, und 
b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osna- 
brück über Minden und Pr. Oldendorf und umgekehrt, 
wird die Durchgangsabgabe 
zu a) auf funfzehen Silbergroschen, und 
zu b) auf zehen Silbergroschen 
für die Pferdelast ermaßiget. 
Dagegen soll die für die Durchfuhre auf der Straße von Halberstadt 
nach Helmstedt und umgekehrt bei Hohnsleben bisher entrichtete Durch- 
gangsabgabe hinwegfallen. 
So geschehen Hannover am ersten Rovember Eintausend achthundert 
sieben und dreißig. 
  
Unterz. Carl Wilhelm Ernst Freiherr Georg Friedrich Freiherr von Falcke. 
von Canib und Dallwit. Ernst Friedrich Georg Hüpeden. 
Eduard Wilhelm Engelmann. Gerhard Friedrich August Jansen. 
August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg.
	        
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