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Artikel 11.
An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrs-
verhältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemesse-
nen Erhebungs= und Abfertigungs-Befugnissen bestehen, und wird, so weit
es daran jetzt fehlen möchte, dem Mangel abgeholfen werden.
Artikel 12.
Für die Durchfuhre durch das Preußische Gebieth auf den nachstehend
bezeichneten Straßen, von welchen die erstere dem Durchgangsverkehr wie-
derum geöffnet werden soll, nahmlich:
a) in der Richtung von Hameln nach ÖOsnabrück über Herford
und Hückerkreuz und umgekehrt, und
b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osna-
brück über Minden und Pr. Oldendorf und umgekehrt,
wird die Durchgangsabgabe
zu a) auf funfzehen Silbergroschen, und
zu b) auf zehen Silbergroschen
für die Pferdelast ermaßiget.
Dagegen soll die für die Durchfuhre auf der Straße von Halberstadt
nach Helmstedt und umgekehrt bei Hohnsleben bisher entrichtete Durch-
gangsabgabe hinwegfallen.
So geschehen Hannover am ersten Rovember Eintausend achthundert
sieben und dreißig.
Unterz. Carl Wilhelm Ernst Freiherr Georg Friedrich Freiherr von Falcke.
von Canib und Dallwit. Ernst Friedrich Georg Hüpeden.
Eduard Wilhelm Engelmann. Gerhard Friedrich August Jansen.
August Philipp Christian Theodor
von Amsberg.