Contents: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Beförderungsgelegenheiten und Beförderungsbedingungen handelt, aus- 
schließlich der Vermitlelung seiner nach §8 11 ff. zugelassenen Agenten sich 
zu bedienen hat. 
§ 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetriebe 
durch Siellvertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen ist erforderlich 
für die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen. 
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormund= 
schaft oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate 
durch Stellvertreter fortgesetzt werden. 
Die Bestellung eines Stellvertreters bebarf der Genehmigung des 
Reichskanzlers. 
8 10. Die den Unternehmern erteilte Erlaubnis kann unter Zu- 
stimmung des Bundesrats vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder 
widerrufen werden. Die Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters 
kann vom Reichskanzler jederzeit widerrufen werden. 
II. Agenten. 
§ 11. Wer bei einem Betriebe der im § 1 bezeichneten Art durch 
Vorbereitung, Vermittelung oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbs- 
mäßig mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubnis. 
an 8§ 12. Die Erlaubnis wird von der höheren Verwaltungsbehörde 
erteilt. 
§ 13. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden an Reichsangehörige, 
welche im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde (§ 12) ihre gewerbliche 
NKiederlassung oder ihren Wohnsitz haben und von einem zugelassenen Unter- 
nehmer (8 1) bevollmächtigt find. 
Die Erlaubnis darf auch bei Erfüllung der vorstehenden Erfordernisse 
nicht erteilt werden: 
a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Geschäftsbetrieb 
dartun; 
b) wenn einer den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zu- 
ständigen Berwaltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen 
die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäfis eines Auswanderungs- 
agenten erteilt oder ausgedehnt (8 15) worden ist. 
§ 14. Vor Erteilung der Erlanbuis hat der Nachsuchende eine 
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen. 
§ 15. Die Erlaubnis berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Bezirke 
der die Erlaubnis erteilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Teil 
desselben beschränkt wird. Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann 
jedoch dem Agenten die Ausdehnung seines Geschäftsbetriebs auf benach- 
barte Bezirke von den für letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden 
gestattet werden. 
§ 16. Für andere als den in der Erlaubnisurkunde namhaft 
gemachten Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte 
der im § 11 bezeichneten Art nicht besorgen. 
§ 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweig- 
niederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben.
	        
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