Regierungs Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1837. Nummer 4. 15. April.
Bekanntmachunge n.
1. Nachstehendes Gesetz über das Gewerbe der Peitschenstock-Macher
in dem Amtöbezirke Kaltennordheim wird auf höchsten Befehl hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Eisenach den 6. April 1837.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Wittich.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Nachdem bereits im Jahre 1781 der Zunftzwang des Peitschenstockmacher-
Handwerkes in dem Amtsbezirke Kaltennordheim aufgehoben und gegenwärtig
die völlige Auflösung der sowohl in Oberwend und in Unterweyd, als auch in eini-
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