Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Regierungs Platt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1837. NRummer 5. 006. April. 
    
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz, die Außerkurs-Setzung der viertel Kronenthaler-Stücke 
und die Herabsetzung der halben Kronenthaler-Stücke betreffend, hierdurch zur 
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar den 25. April 1837. 
Großherzoglich Sschsche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachich Wekmar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markg# raf zu Meißen, 
„gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und autenb urg 
2c. 2. 
Nachdem die Großherzoglich Badensche Staatsregierung die viertel Kro- 
nenthaler-Stücke auf 39 Kreuzer im 24 Guldenfuße herabgesetzt, der Senat 
der freien Stadt Frankfurt aM. aber sowohl die viertel Kronenthaler- 
Stücke, als auch die halben Kronenthaler-Stücke gänzlich auß er Kurs 
gesetzt hat, mehre benachbarte Staatsregierungen auch bald mit ähnlichen 
Maßregeln nachzufolgen sich veranlaßt finden dürften: so nöthigt Uns, nach 
Geist und Sinn der Erklärungsschrift des getreuen Landtages 
vom 14. Januar 1836, da bei dem Verzuge Gefahr sowohl für Un- 
sere Unterthanen als für die öffentlichen Kassen obschweben würde, Unsere 
Regenten-Fürsorge, zu möglichster Vermeidung von Beeinträchtigungen der 
ersten und der letzten ungesäumtest anzuordnen und zu be — eplen, wie folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.