Regierungs Platt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1837. NRummer 5. 006. April.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz, die Außerkurs-Setzung der viertel Kronenthaler-Stücke
und die Herabsetzung der halben Kronenthaler-Stücke betreffend, hierdurch zur
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar den 25. April 1837.
Großherzoglich Sschsche Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachich Wekmar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markg# raf zu Meißen,
„gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und autenb urg
2c. 2.
Nachdem die Großherzoglich Badensche Staatsregierung die viertel Kro-
nenthaler-Stücke auf 39 Kreuzer im 24 Guldenfuße herabgesetzt, der Senat
der freien Stadt Frankfurt aM. aber sowohl die viertel Kronenthaler-
Stücke, als auch die halben Kronenthaler-Stücke gänzlich auß er Kurs
gesetzt hat, mehre benachbarte Staatsregierungen auch bald mit ähnlichen
Maßregeln nachzufolgen sich veranlaßt finden dürften: so nöthigt Uns, nach
Geist und Sinn der Erklärungsschrift des getreuen Landtages
vom 14. Januar 1836, da bei dem Verzuge Gefahr sowohl für Un-
sere Unterthanen als für die öffentlichen Kassen obschweben würde, Unsere
Regenten-Fürsorge, zu möglichster Vermeidung von Beeinträchtigungen der
ersten und der letzten ungesäumtest anzuordnen und zu be — eplen, wie folgt: