Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Regierungs Platt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1837. NRummer 5. 006. April. 
    
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz, die Außerkurs-Setzung der viertel Kronenthaler-Stücke 
und die Herabsetzung der halben Kronenthaler-Stücke betreffend, hierdurch zur 
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar den 25. April 1837. 
Großherzoglich Sschsche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachich Wekmar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markg# raf zu Meißen, 
„gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und autenb urg 
2c. 2. 
Nachdem die Großherzoglich Badensche Staatsregierung die viertel Kro- 
nenthaler-Stücke auf 39 Kreuzer im 24 Guldenfuße herabgesetzt, der Senat 
der freien Stadt Frankfurt aM. aber sowohl die viertel Kronenthaler- 
Stücke, als auch die halben Kronenthaler-Stücke gänzlich auß er Kurs 
gesetzt hat, mehre benachbarte Staatsregierungen auch bald mit ähnlichen 
Maßregeln nachzufolgen sich veranlaßt finden dürften: so nöthigt Uns, nach 
Geist und Sinn der Erklärungsschrift des getreuen Landtages 
vom 14. Januar 1836, da bei dem Verzuge Gefahr sowohl für Un- 
sere Unterthanen als für die öffentlichen Kassen obschweben würde, Unsere 
Regenten-Fürsorge, zu möglichster Vermeidung von Beeinträchtigungen der 
ersten und der letzten ungesäumtest anzuordnen und zu be — eplen, wie folgt: