Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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I. 
Die viertel Kronenthaler-Stücke dürfen vom Tage des Erscheinens 
bieses Gesetzes an von den landesherrlichen und öffentlichen Kassen des Groß- 
herzogthumes bei keiner Art von Zahlungen an dieselben angenommen werden 
und eben so wenig dürfen diese Kassen ihrerseits vom Tage des Erscheinens 
dieser Verordanung an Zahlungen in r*iils Kronenthaler = Stücken leisten. 
Die halben Kronenthaler-Stücke dürfen fürerst noch von gleichem 
Zeitpunkte an von den landesherrlichen und öffentlichen Kassen, jedoch nur zu 
sechszehen Groschen Konventions-Geld, sowohl angenommen als 
ausgegeben werden. m. 
Ebenmaͤßig ist von demselben Zeitpunkte an niemand verbunden, im 
Privat-Verkehre und selbst bei solchen Zahlungen, welche in Folge früherer 
Vertraͤge oder anderer Rechtsgeschaͤfte in Kronenthalern oder Theilstuͤcken von 
Kronenthalern zu leisten sind, viertel Kronenthaler-Stücke anzunehmen. 
Halbe Kronenthaler-Stücke ist von gleichem Zeitpunkte an im Privat- 
Verkehre niemand verbunden, höher als zu sechszehen Groschen 
Konventions-Geld anzunehmen, selbst dann nicht, wenn durch frühere Rechts- 
geschäfte die Zahlung in Kronenthalern oder — entweder überhaupt oder selbst 
mir Besummung einco gewissen Werthes, nicht bloß der Stückzahl nach — 
in Theilstücken von Kronenthalern war bedungen worden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhándig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, sol- 
ches zu Jedermanns Kunde und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt so- 
fort öffentlich bekannt zu machen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 23. April 1837. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweiter. 
Gesetz, 
betreffend die Außerkurs-Setzung der viertel 
Kronenthaler-Stücke und die Herabsetzung der 
halben Kronenkhaler-Stücke auf sechszehen 
Groschen Konventions-Geld.