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urkundlich ist gegenwärtiger Nachtrag von Uns hoͤchsteigenhaͤndig vollzo-
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 81. Dezember 1836.
Carl Friedrich.
Ernst August von Gersdorff.
Fdt. Ernst Müller.
II. Alle Polizey-Unterbehörden, welche mit der Ausstellung von Reisepässen
oder, nach imserer Bekanntmachung vom 9. vorigen Monathes, mit der Aus-
füllung und Aushändigung der Wanderbücher beauftragt sind, werden hiermit
angewiesen, dergleichen Reise-Legitimationen an Soldaten des aktiven Bestan-
de s oder der Kriegs-Reserve nur nach Beibringung einer Urlaubsbescheinigung
des betreffenden Großherzoglichen Bataillons = Kommando's auözustellen und
darin, nebst der Dauer der Gültigkeit des Passes oder Wanderbuches bezüg-
lich des Urlaubs, ausdrücklich zu bemerken,
daß der Beurlaubte, wenn vor Ablauf seines Urlaubs ein Krieg aus-
brechen sollte, an welchem die Truppen des Durchlauchtigsten deutschen
Bundes Theil nehmen, sich alsdann ohne Abwartung einer Order hierzu
ungesäumt in seinen Garnison-Ort zu verfügen und bei seinem Kom-
pagnie-Kommando zu melden hat.
Für die diesfallsige Einrückung im Passe oder Wanderbuche ist eine be-
sondere Gebühr nicht in Ansatz zu bringen.
Weimar am 4. April 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.