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7) von den bei Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Defraudationen
an öffentlichen Abgaben, so wie von den bemerkten Waldfreveln
und Jagdfreveln, ohne Unterschied zwischen dem herrschaftlichen Eigenthume
und dem Privat-Eigenthume, den zuständigen Behörden Kenntniß
zu geben, auch nach Umständen die Kontravenienten anzuhalten,
auf die Befolgung der Bau-polizeylichen Vorschriften ein genaues Augenmerk
zu richten und etwaige Zuwiderhandlungen bei der betroffenen
Behörde anzuzeigen;
8) die von den Justiz= und Polizey-Behörden angeordneken Exekutionen in
Fällen, wo Widersetzlichkeit sich fürchten läße, zu unterstützen.
g. 11.
Mit Vorbehalt nachheriger Beschwerdeführung hat Jedermann den Aufforderungen
und Anordnungen der zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Kommandirten
sofort und unbedingt Folge zu leisten. Dieselben stehen in dieser Hinsicht
und was die Bestrafung der ihnen bei Polizey-Dienstverrichtungen widerfahrenen
Widersetzlichkeiten und Beleidigungen anlangt, in den Verhltnissen
anderer kommandirten Militärs. In dieser Eigenschaft sind sie auch berechtigr,
sich nöthigen Falles ihrer Waffen zu bedienen, um ihren Anordnungen und in
diesen dem Gesetze Folge zu verschaffen.
Wer dagegen eine Beschwerde wider einen zum Polizey-Ordonnanz-Dienste
beorderten Unter-Offizier oder Husaren anzubringen hat, soll auf die genaueste
und schnellste Untersuchung, auch, wenn solche begründet gefunden wird, auf
die strengste Bestrafung und gewisseste Genugthuung rechnen dürfen.
S. 12.
Jeder Staatsumterthan, besonders aber jede Militär-, Civil= und Gemeinde-Behörde
ist schuldig, die kommandirten Unter-Offiziere und Husaren auf Erfordern
in Ausübung ihrer Pflichten kraftigst zu unterstützen und ihnen die
uur Aufrechthaltung ihres Ansehens und zur Erreichung ihrer Bestimmung néthige
Hülfe, ohne Weiteres, augenblicklich zu leisten.
Insonderheit sind alle öffentliche Behörden und Ortsvorstande so wie die
Gastwirthe und Schenkwirthe verbunden, ihnen unweigerlich alle Nachweisungen
und Mittheilungen zu geben, durch welche die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten
erleichtert werden kann.
Eingegangene Steckbriefe sind denselben auf das Schleunigste vorzulegen.