Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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7)  von  den  bei  Verrichtung  ihrer  Dienstobliegenheiten  bemerkten  Defraudationen
  an  öffentlichen  Abgaben,  so  wie  von  den  bemerkten  Waldfreveln
und  Jagdfreveln,  ohne  Unterschied  zwischen  dem  herrschaftlichen  Eigenthume
  und  dem  Privat-Eigenthume,  den  zuständigen  Behörden  Kenntniß
  zu  geben,  auch  nach  Umständen  die  Kontravenienten  anzuhalten,
auf  die  Befolgung  der  Bau-polizeylichen  Vorschriften  ein  genaues  Augenmerk
  zu  richten  und  etwaige  Zuwiderhandlungen  bei  der  betroffenen
Behörde  anzuzeigen;

8)  die  von  den  Justiz=  und  Polizey-Behörden  angeordneken  Exekutionen  in
Fällen,  wo  Widersetzlichkeit  sich  fürchten  läße,  zu  unterstützen.

g.  11.

Mit  Vorbehalt  nachheriger  Beschwerdeführung  hat  Jedermann  den  Aufforderungen
  und  Anordnungen  der  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste  Kommandirten
  sofort  und  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Dieselben  stehen  in  dieser  Hinsicht
  und  was  die  Bestrafung  der  ihnen  bei  Polizey-Dienstverrichtungen  widerfahrenen
  Widersetzlichkeiten  und  Beleidigungen  anlangt,  in  den  Verhltnissen
anderer  kommandirten  Militärs.  In  dieser  Eigenschaft  sind  sie  auch  berechtigr,
sich  nöthigen  Falles  ihrer  Waffen  zu  bedienen,  um  ihren  Anordnungen  und  in
diesen  dem  Gesetze  Folge  zu  verschaffen.

Wer  dagegen  eine  Beschwerde  wider  einen  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste
beorderten  Unter-Offizier  oder  Husaren  anzubringen  hat,  soll  auf  die  genaueste
und  schnellste  Untersuchung,  auch,  wenn  solche  begründet  gefunden  wird,  auf
die  strengste  Bestrafung  und  gewisseste  Genugthuung  rechnen  dürfen.

S.  12.

Jeder  Staatsumterthan,  besonders  aber  jede  Militär-,  Civil=  und  Gemeinde-Behörde
  ist  schuldig,  die  kommandirten  Unter-Offiziere  und  Husaren  auf  Erfordern
  in  Ausübung  ihrer  Pflichten  kraftigst  zu  unterstützen  und  ihnen  die
uur  Aufrechthaltung  ihres  Ansehens  und  zur  Erreichung  ihrer  Bestimmung  néthige
  Hülfe,  ohne  Weiteres,  augenblicklich  zu  leisten.

Insonderheit  sind  alle  öffentliche  Behörden  und  Ortsvorstande  so  wie  die
Gastwirthe  und  Schenkwirthe  verbunden,  ihnen  unweigerlich  alle  Nachweisungen
und  Mittheilungen  zu  geben,  durch  welche  die  Erfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten
  erleichtert  werden  kann.

Eingegangene  Steckbriefe  sind  denselben  auf  das  Schleunigste  vorzulegen.