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es haben alle uͤbrige gesetzliche Bestimmungen, welche fuͤr die Koͤniglich Preu-
ßischen Landesposten bestehen oder noch erlassen werden, fuͤr dieselbe Guͤltigkeit.
Art. 8.
Fuͤr die Korrespondenz und Sendungen, welche zwischen Allstedt einer-
seits und Weimar oder Jena andererseits vorkommen, wird das Porto in
folgender Art festgesetzt:
Antheil für
ganzes Porto Preußen Weimar
der einfache Brief 1 ggr. 6Pf. — gar. 9 pf. — ggr. 9 pf.
für 1 bis 20 thlr. Silber 3 — 1 6- 1. 6
über 20 bis 50 thlr. Silber 46= 2- 3= 2"-" 8
über 50 bis 100 thlr. Silber 5-- — 2- 6 2 6=
von 1 bis 50 thlr. Gold 3- —s 1“ 6- 1.“. 6=
über 50 bis 100 thlr. Gold 4 —. 2“ — 2“ —
für Packete bis 9 Pfund — 1. 6= 1.“. 6
über 9 Pfund pro Pfund — 2 —. 2
Für Geldsendungen in herrschaftlichen Angelegenheiten, welche die Groß-
berzoglich Sächsischen Behörden in Weimar und Jena einerseits und All-
stedt andererseits sich zu machen haben, und welche zu dem Ende mit einem
Dienstsiegel verschlossen und mit der Bezeichnung „Herrschaftliche Gelder“ ver-
sehen seyn müssen, wird an Preußischem Porto erhoben:
von 1 thlr. bis 50 thlr. Silber 1 ggr.
über 50 thlr. bis 100 thlr. Silber 2
von 1 thlr. bis 50 thlr. Gold 1 -
über 50 thlr. bis 100 thlr. Gold 1
Diese Moderation wird jedoch nur solchen Geldsorten zugestanden, von
welchen 100 thlr. nicht mehr als 8 Pfund wiegen.
Fär geringhaltigere Geldsorten kommt das Preußische Porto nach der
für Päckereien bestimmten Tare in Ansatz.
Art. 9.
Für die zwischen den Großherzoglich Sächsischen Behörden in Weimar
und Jena einerseits und Allstedt andererseits in Dienstangelegenheiten zu
wechselnde Korrespondenz wird die Porto-Freiheilt auf den Königlich Preußi-
schen Posten unter der ausdrücklichen Bedingung zugestanden, daß dieselbe mit