D. Die Reifeprüfung. 159
Der Geschichtsunterricht hat im Lauf der Zeit am meisten gelitten unter
der Furcht vor Anhäufung des Gedächtnisstoffes, wenigstens bei uns in Preußen
zeigt dies deutlich die Tabelle bei Nath. Noch 1882 war zu lesen: Sichere
Orientierang über Zeit und Ort der Begebenheiten, d. h. es mußte nach Geschichtszahlen
gefragt werden. Davon ist nie wieder etwas aufgenommen worden.
Geradezu verblüffend wird es aber auf jeden wirken, wenn er unter den Anforderungen
für Realschnlen IO 1859 liest: genaue Kenntnis der griechischen
Geschichte bis zum Tode Alexanders des Großen, der römischen bis zum
Kaiser Marcus Aurelius.
Wenn Harnack neuerdings (Verhandlungen 1900 8.145) die römische
Kaiserzeit mit Recht wieder in den Kreis des Unterrichts hineinziehen will, so
stellt er etwas her, was vor 50 Jahren verlangt wurde!), sogar auf der Realschule
IO. Wie zusammengeschrumpft ist das jetzt für die preußischen Realgymnasien:
die geschichtliche Prüfung hat vornehmlich die Geschichte Deutschlands
und des preußischen Staates zum Gegenstande; für Gymnasien gilt, wie
gesagt, der Zusatz: bei den Gymnasien sind auch Fragen aus der griechischen
und römischen Geschichte zu stellen). — Den Tiefstand der Postulate zeigt
wohl Baden für die Gymnasien?) und für die Oberrealschulen $ 20, 3, wo nur
das Oberprimanerpensum gefragt werden darf: „In der Geschichte bildet nur
der Lehrstoff der Klasse OI den Gegenstand der Prüfung.“ Nicht so schlimm
steht es um die Geschichtsprüfung in Sachsen nach 8 35, 3 und $ 23, 5: „die
Reifeprüfung in Geschichte ist überwiegend als Klassenprüfung der Oberprima
aufzufassen; sie hat sich daher im wesentlichen auf das in den Primen
(eben nur: Oberprima) Behandelte zu beschränken. Insoweit auf Früheres zurückgegriffen
wird, kann den Prüflingen nur die sichere Bekanntschaft mit den
Hauptbegebenheiten zugemutet werden.“ — Freilich an die Forderungen für die
Reifeprüflinge der Realgymnasien in Mecklenburg-Schwerin reicht man
weder hier noch in Preußen heran.
Deutsch.
Hier steht Östereich allein, es fordert eine mündliche Prüfung im
Deutschen, außer der schriftlichen. „Weisungen“ S. 34 zu $ 84, 8: „... speziell
sus der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist zu fordern: historische
Kenntnis der Entwickelung der schönen Literatur nach Maßgabe des Lehrplans,
durch eigene Lektüre gewonnene Bekanntschaft mit... Werken aus der Zeit
seit Klopstock, auch der wichtigsten biographischen Daten“; eine vorhergehende
Bemerkung scheint mir sehr weise für diese Prüfung zu sein: „Sorgfältig zu
vermeiden ist jede Veranlassung zur Reproduktion kritisierender Bemerkungen,
welche der Kandidat... ohne eigenes Urteil... aufgenommen hat.“ Württemı)
Jetzt erst 1901 wiederhergestellt in den Lehraufgaben für U I: „Die für die Weltkultur
bedeutsamsten römischen Kaiser“, was z. B. in Bayern in der vierten Klasse gelehrt
wird.
s) InSachsen- Weimar jetzt: vornehmlich die vaterländische und die neuere Geschichte.
8) Vgl. Joos 8. 122 A. 2.