Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Erkenntniß auf den Strafpfahl gegen Holzdiebe veranlaßt worden ist, 
ohngeachtet der Fall des §. 39 des Gesetzes vom 13. April 1821 ge- 
wiß schon mehrmals vorgekommen. 
Damit die Fälle, wo wegen Wiederholung auf härtere Strafe 
zu erkennen ist, nicht übersehen werden, hat jedes Forstgericht ein 
alphabetisch geordnetes Nahmensverzeichniß anzulegen, in welches jede wegen 
eines Forstvergehens verurtheilte Person unter Hinweisung auf die fie 
betreffende Akten-Stelle einzutragen ist. 
Endlich hat künftig 
jedes Forstgericht vierteljährig eine Tabelle anher einzureichen, in wel- 
cher die bei ihnen erfolgten Anzeigen aufgeführt und deren Erledigung 
durch Erkenntniß, bezüglich Vollstreckung der Strafe und Beitreibung 
der Kosten nachgewiesen werden müssen. 
Wir bemerken zugleich, daß auch bei den Visitationen der Justiz-Stellen 
auf jenen wichtigen Zweig des gerichtlichen Wirkungskreises ein ganz besonde- 
res Augenmerk gerichtet werden wird. Weimar den 29. August 1887. 
Großherzoglich Sächsösche Landesregierung. 
von Müller. 
II. Die Vorschriften im Schlußsabe des §. 7 der Apotheker-Ordnung 
vom 2. Juli 1805, wonach „jedes fremde, von einem andern Orte herkom- 
mende Subjekt vor seiner Annahme als Gehülfe in einer Officin, von den 
Apothekern des Ortes, oder, in Ermangelung derselben, von dem Physikus, 
oder von einem anderen einsichtövollen Arzte geprüft und der tüchtig befundene 
Gehulfe alsdann durch die Ortsobrigkeit auf die Befolgung der Bestimmungen 
der Apotheker-Ordnung mittelst Handschlages verpflichtet werden soll,“ sind 
neuerer Zeit mehrmals unbeachtet geblieben. 
Wir bringen daher diese Vorschriften andurch in Erinnerung, mit der 
Anweisung an die betroffenen Ortspolizey-Behörden und an die Physiker des 
Großherzogthumes, auf deren genaue Befolgung von Seiten der Betheiligten 
zu sehen, auch sich selbst danach gehörig zu achten. 
Weimar den 7. September 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
I. von Schwendler. 
III. Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben die kraftigste polizey- 
liche Mitwirkung zur Verhütung und Entdeckung der Waldfrevel und Holz- 
diebstähle wiederholt angeordnet. Die deshalb ertheilten höchsten Vorschrif- 
ten bringen wir in Folgendem zur allgemeinen Kenntniß: 
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