Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Auch ist zur Andeutung des weiblichen Geschlechtes den Familiennahmen 
nicht die Sylbe in anzuhaͤngen (z. B. Marie Schmidtin statt Marie Schmidt). 
Desgleichen muß, so oft der Fall vorkommt, den Genitiv eines Familiennah- 
mens einzuschreiben, der Artikel benutzt werden, um eine, den Namen entstel- 
lende Beugung (z. B. Johann Brauns, Friedrich Peters, statt des Johann 
Braun, des Friedrich Peter) zu vermeiden. 
S6. 
Von jeder in ein Kirchenbuch einzutragenden Person ist auch der Dret, 
wo dieselbe Heimathsberechtiget ist, anzugeben, besonders dann, wenn dieser 
Ort von dem zeitigen Wohnorte der Person verschieden ist. 
Orte außer dem Pfarrsprengel sind noch durch Angabe des Landes oder 
des Amtes= und dergleichen Bezirkes, worin sie liegen, oder sonst mit der 
nöthigen Genauigkeit zu bezeichnen G. B. Mühlhausen im Königl. Preußischen 
Regierungsbezirke von Erfurt, Mühlhausen im Königl. Französischen Departe- 
ment Oberrhein, Dankmarshausen im Großherzogl. Sachsischen Amtöbezirke 
Gerstungen). 
5. 7. 
Die wichtigeren Zahlen, nahmentlich in den Tauf-Registern der Tag der 
Geburt, so wie in den Sterbe-Registern der Tag des Todes, sind nicht mit 
Ziffern, sondern mit Buchstaben zu schreiben. 
g. 8. 
Zur Erleichterung des Nachschlagens und besonders der Aufstellung der 
Stammtaseln sollen die vorkommenden Trauungs= und Todes-Fälle bei der je- 
desmahligen Eintragung in das Trauungs= und Sterbe-Register, sofern die 
betroffene Person auch in dem Tauf-Register steht, zugleich auch in letzterem 
an dem einschlagenden Orte unter der Rubrik: 
„Nachträgliche Bemerkungen“ 
angemerkt werden. 
g. 9. 
Eine jede eingetragene Nachricht soll alsbald zum leichteren oder siche- 
rern Auffinden in dem, jedem Kirchenbuche beizufügenden alphabetischen In-
	        
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