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bewahrt werden. Für deren Rettung ist bei entstehender Feuersgefahr
die erste Sorge zu tragen.
Sk 13.
Bescheinigungen, welche künftig nach den alteren oder neuen Tauf-,
Trauungs= oder Sterbe-Registern auf Verlangen der Betheiligten ausgestellt
werden, sind in folgender Art treulich auszufertigen:
Aus zu 8
aus dem Kirchenbuche der katholischen Pfarrei N. N. im Großherzogthume
Sachsen Weimar-Eisenach.
Seite 5 Nr. 32.
In dem Dorfe N. N. Amtes N. N. Haus Nr. 7 wurde am vierzehenten
Januar Eintausend Achthundert Sieben und Dreißig vier Uhr Nachmittags ge-
boren und am 22. desselben Monathes getauft
Johann Ernst Schmidt,
ehelicher Sohn des Peter Schmidt, Ackermanns daselbst und seiner zweiten
Ehefrau, Katharine Gertrude, gebornen Schneider (verwitwet gewesenen Krug)
aus N. N. Amtes N. J.
Pathe war Johann Ernst Müller, Gutsbesitzer in N. N.
Für die Treue des Auszuges burgt mit Unterschrift und Kirchensiegel.
N. N. am 1. Juli 1838.
Der Pfarrer N. N.
Wegen der Gebühren für dergleichen Zeugnisse bleibt es bei der Bestim-
mung im §. 141 Nr. 3 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Ge-
bühren -Tare vom 27. April 1836.
g. 14.
In den Faͤllen, wo die Auszuͤge fuͤr fremde Laͤnder, in denen die deut-
sche Sprache nicht gebraäuchlich ist, bestimmt seyn wuͤrden, hat der Pfarrer
auf Verlangen dem Auszuge eine lateinische Uebersetzung beizufuͤgen, wofuͤr
nach der Bestimmung im K. 151, IV, b des Gesetzes vom 27. April 1836
besondere Gebühren gefordert werden dürfen.
In so fern bei der Ertheilung eines Taufzeugnisses (Geburtsscheines)
für eine im Auslande sich aufhaltende Person rücksichtlich ihrer Militär-