Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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g. 18. 
Ueber die puͤnktliche Befolgung dieser allgemeinen, wie der nachfolgenden 
besonderen Vorschriften hat der Land-Dechant sorgfaͤltigst zu wachen, sich 
deswegen bei jeder Visitation die Buͤcher vorlegen zu lassen und ihre Be- 
schaffenheit genau zu pruͤfen, auch diese Untersuchung, wenn und wo es noͤ- 
thig scheinen sollte, außer der gewoͤhnlichen Visitation vorzunehmen. Auf 
seine Anzeige oder sonst auf eine etwa gegruͤndet befundene Beschwerde wird 
von der vorgesetzten Immediat-Kommission jede Vernachlássigung un- 
fehlbar mit einer verhältnißmäßigen, zum geringsten fünf Thaler betragenden 
Geldbuße, neben dem Ersaßze des etwa verschuldeten Schadens, jede 
absichtliche Pflichtwidrigkeit aber von der zuständigen Behörde mit schwereren 
Strafen geahndet werden. 
Zweiter L##bschnitt. 
Von Führung des Taufbuch es. 
S. 19. 
Die vorläufige Anzeige der Geburt eines Kindes, welche durch die 
Hebamme dem Pfarrer gemacht wird, soll von diesem in ein besonderes 
Notizen-Buch eingetragen werden, damit nöthigen Falles die etwa saumseligen 
Aeltern zur Taufe des Kindes innerhalb der geseblichen Zeit oder zur Aus- 
wirkung einer Dispensation (Geseh einer allgemeinen Sportel= und Gebühren- 
Tare vom 27. April 1836 F. 90) angehalten werden können. 
Sodann hat der Pfarrer, und zwar der Regel nach am Tage vor 
der Taufe, von den Aeltern, beziehungsweise der Mutter, alle Nachrichten, 
welche zur Eintragung in das Taukbuch erforderlich sind, sich mittheilen zu 
lassen. 
g. 20. 
In das Taufbuch müssen die Vor= und Zunahmen der Aeltern — 
nebst der Bezeichnung ihres Glaubensbekenntnisses, wenn dieses von dem des 
Pfarrers verschieden ist — deutlich und bei mehren vorkommenden Fällen 
gleichmäßig (§. 5) eingeschrieben werden. 
Sind mehre Familien-VBäter von gleichem Geschlechtsnahmen 
und von gleichem Vornahmen an einem Orte wohnhaft: so muß der Vater
	        
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