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setzt, von der Herzoglich Sachsen Koburg-Gothaischen Staatsregierung selbst
die dortigen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke auf Vier Kreuzer, resp. Einen
und Einen halben Kreuzer im Verkehre herabgesetzt, und von der Herzoglich
Sachsen Meiningenschen Staatsregierung unter dem 8. dieses Monathes ange-
ordnet worden ist, daß die Scheidemünzen mit Herzoglich Sachsen Koburgischem
und Herzoglich Sachsen Koburg-Gothaischem Gepräge sofort gänzlich
außer Cours gesetzt seyn und weder im öffentlichen Verkehre,
noch in den herrschaftlichen Kassen angenommen oder ausgegeben werden sol-
len: so haben Wir zu möglichster Vermeidung von Beeinträchtigung der öffent-
lichen Kassen Unseres Großherzogthumes, da Gefahr auf dem Verzuge haftet
und im Geiste der ständischen Erklärung vom 14, Januar 1836, anzuordnen
und zu befehlen gnadigst beschlossen:
daß von dem Tage des Erscheinens dieses Gesetzes an, unter Aufhe-
bung der betreffenden Bestimmungen im F. 2 und K§. 4 des Gesetzes vom
18. November 1828, die bei den Steuerzahlungen anzunehmenden
Münzsorten betreffend, auch die Sechskreuzer= oder Viertel-
kopf-Stücke von der Annahme bei Unseren Großherzoglichen
und den öffentlichen Kassen und Einnahmen Unseres gesammten
Großherzogthumes, nahmentlich auch in Bezug auf die sonst Fulda-
Hessischen und Reichsritterschaftlichen Landestheile und die oberländischen
Aemter des Alt-Eisenachischen Kreises, gänzlich ausgeschlossen seyn sollen.
Urkundlich ist dieses Gesetbz von Uns eigenhändig vollzogen, auch befohlen
worden, dasselbe mit beigedrucktem Staatsinsiegel zu Jedermanns Kunde und
Nachachtung sofort öffentlich bekannt zu machen.
So geschehen und gegeben Weimar den 19. Dezember 1837.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz,
die Ausschließung der Sechs-Kreuzerstücke
von der Annahme bei öffentlichen Kas-
sen und Einnahmen des Großherzog-
thumes betreffend.