Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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setzt, von der Herzoglich Sachsen Koburg-Gothaischen Staatsregierung selbst 
die dortigen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke auf Vier Kreuzer, resp. Einen 
und Einen halben Kreuzer im Verkehre herabgesetzt, und von der Herzoglich 
Sachsen Meiningenschen Staatsregierung unter dem 8. dieses Monathes ange- 
ordnet worden ist, daß die Scheidemünzen mit Herzoglich Sachsen Koburgischem 
und Herzoglich Sachsen Koburg-Gothaischem Gepräge sofort gänzlich 
außer Cours gesetzt seyn und weder im öffentlichen Verkehre, 
noch in den herrschaftlichen Kassen angenommen oder ausgegeben werden sol- 
len: so haben Wir zu möglichster Vermeidung von Beeinträchtigung der öffent- 
lichen Kassen Unseres Großherzogthumes, da Gefahr auf dem Verzuge haftet 
und im Geiste der ständischen Erklärung vom 14, Januar 1836, anzuordnen 
und zu befehlen gnadigst beschlossen: 
daß von dem Tage des Erscheinens dieses Gesetzes an, unter Aufhe- 
bung der betreffenden Bestimmungen im F. 2 und K§. 4 des Gesetzes vom 
18. November 1828, die bei den Steuerzahlungen anzunehmenden 
Münzsorten betreffend, auch die Sechskreuzer= oder Viertel- 
kopf-Stücke von der Annahme bei Unseren Großherzoglichen 
und den öffentlichen Kassen und Einnahmen Unseres gesammten 
Großherzogthumes, nahmentlich auch in Bezug auf die sonst Fulda- 
Hessischen und Reichsritterschaftlichen Landestheile und die oberländischen 
Aemter des Alt-Eisenachischen Kreises, gänzlich ausgeschlossen seyn sollen. 
Urkundlich ist dieses Gesetbz von Uns eigenhändig vollzogen, auch befohlen 
worden, dasselbe mit beigedrucktem Staatsinsiegel zu Jedermanns Kunde und 
Nachachtung sofort öffentlich bekannt zu machen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 19. Dezember 1837. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz, 
die Ausschließung der Sechs-Kreuzerstücke 
von der Annahme bei öffentlichen Kas- 
sen und Einnahmen des Großherzog- 
thumes betreffend.
	        
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