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Unseren getreuen Unterthanen Unsern allergnädigsten Gruß und fügen ihnen
zu wissen:
daß von den Abgeordneten der drei Landstände Unseres Großher.
zogthumes zur Deckung der im Laufe der Rechnungsjahre 1839, 13840
und 1841 zu bestreitenden Staatsbedürfnisse, soweit als dieselben bereits
von ihnen geprüft und anerkannt worden, sowohl in Gemäßheit des Grund-
gesetzes über die landständische Verfassung vom 5. May 1816, als mit
Rücksicht auf die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Steuerverfas-
sung vom 29. April 1821 die nachstehend verzeichneten Steuern und Abga-
ben in dem gesammten Großherzogthume für die Jahre 1839, 1840 und
1841 verwilliget worden sind:
1) die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern,
(alte Landsteuer, alte Grundsteuer), nach den weiteren Be-
stimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April
1821 J. 13;
2) als indirekte Steuern:
a) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach
den Gesetzen und der dazu gehörigen Ordnung vom 1. May 1838
und dem Zoll-Tarife nebst Anhange vom 8. November 1836;
b) die Steuer von der inlandischen Branntwein-Fabrikation nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 18388 und der dazu gehörigen
Ordnung, sowie der Verordnung vom 17. July 1888;
) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabacks-Bau nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833;
d) die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom
16. Februar 1886;
e) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 7. Februar 1884;
I!) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesette vom 2. Ja-
nuar 1884;