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g. 38.
Die Aufnahme kann zu jeder Zeit Statt finden.
Die Anmeldungen werden an die Landes-Direktion gerichtet, welcher
die Entscheidung über dieselben zusteht.
g. 4.
Alle nach der Publikation dieser Statuten zur ersten Anstellung gelan-
genden Medizinal-Personen, wie sie im §. 2 genannt worden, sind verbun-
den, dem Vereine beizutreten, und — ohne unterschied, ob sie verheirathet
sind oder nicht — sowohl die Aufnahmegebühren, als die jährlichen Beiträge
pünktlich abzuführen, sowie sic überhaupt allen Bestimmungen dieser Statuten
unterliegen.
5. 6.
Sobald, sey es durch freiwilligen Beitritt, oder gemaß der im §. 4
angeordneten Maßregel, funfzig zur Aufnahme qualifizirte Theilnehmer vor-
handen und von denselben die Aufnahmegebühren, sowie die Beiträge für
das erste Jahr eingezahlt worden sind, wird von der Landes-Direktion der
Verein für konstituirt erklärt.
S. 6.
Jedes Mitglied zahlt bei seiner Aufnahme sechs Thaler Preußisch
Courant Eintrittögeld, außerdem drei Thaler Preußisch Courant
jfährlich als ordentlichen Beitrag. Geschieht die Aufnahme im Laufe des
Rechnungsjahres: so muß der Beitrag dennoch für dieses ganze Jahr entrich-
tet werden.
8. 7.
Die ordentlichen Beitraͤge sind jedes Mahl spaͤtestens innerhalb vier
Wochen nach dem Anfange eines neuen Rechnungsjahres voraus zu bezahlen.
Saͤumige Mitglieder werden von dem Rechnungsführer gegen eine von diesem,
dezüglich durch Postvorschuß zu erhebende Gebühr von vier Groschen, schriftlich
erinnert und, wenn sie dieser Erinnerung nach abermahls vier Wochen nicht
Genüge geleistet haben, durch Exekution, bezüglich gerichtlich, zur Zahlung
angehalten.
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