Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 8. 
Jedes Mitglied ist verbunden, von jeder Besoldung und von jeder Zu- 
lage, die ihm in seiner Eigenschaft als Medizinal-Person nach Konstituirung 
des Vereines (5. 5) aus einer Staats= oder Gemeinde-Kasse zugetheilt wird, 
vier Prozent des Jahresbetrages als einen einmahligen außerordentlichen 
Beitrag an die Vereinskasse zu erlegen. 
g. 9. 
Den eingetretenen Mitgliedern wird bei ihrer Aufnahme, nach erfolgter 
Bezahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Jahresbeitrages, ein Aufnahme- 
schein zugestellt. 
8. 10. 
Der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist nur in dem Falle gestattet, 
wenn eine Medizinal-Person auf ihre Anstellung und Praris in dem Groß- 
herzogthume freiwillig verzichtet. 
g. 11. 
Ausgeschlossen aus dem Vereine wird jedes Mitglied, das 
a) in dem Rechts-- oder Disziplinar-Wege von der Praris gaͤnzlich re- 
movirt worden ist, oder 
b) es wegen Entrichtung eines ordentlichen Beitrages zur gerichtlichen 
Exekution kommen laͤßt, wenn nicht in diesem Falle die Landes- 
Direktion, was von ihrem Ermessen abhaͤngen soll, es vorzieht, die 
Theilnahme fortbestehen und die ferneren Beitraͤge, wo noͤthig mit 
gerichtlicher Huͤlfe, beitreiben zu lassen. 
Sind die Jahresbeitraͤge auf drei hintereinander folgende Jahre von ei- 
nem Mitgliede wegen Vermoͤgenslosigkeit oder Abwesenheit, auch durch ge- 
richtliche Exekution nicht beizubringen gewesen: so wird dasselbe ausgeschlossen, 
es haben jedoch seine Witwe oder pensionsfähigen Kinder dereinst Anspruch 
auf successiven Rückempfang dessen, was der Verstorbene nach und nach an 
Beiträgen in die Vereinskasse bezahlt hat und zwar jährlich in gleichen Ra- 
ten, wie die Einzahlung erfolgt ist. Wenn aber vor erfolgter vollständiger 
Restitution die Witwe verstirbt oder sich anderweit verheirathet, bezüglich 
wenn die Kinder das achtzehente Lebensjahr überschritten haben; so ist die 
Vereinskasse zu einer weiteren Rückzahlung nicht verbunden.
	        
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