Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Zu K. 117 Nr. II. 
24) Unter Dokumemen und Geldern der Pflegebefohlenen sind auch diejenigen 
zu verstehen, welche als Eigenthum dritter Personen — z. B. Vormün- 
dern, Aeltern 2c. — zur Sicherheit der Pflegebefohlenen deponirt werden. 
Zu FK. 125. 
25) Für die nach §. 8 Rr. IV gesetzlich nothwendige Prüfung und Autorisa- 
tion der Gebührenansätze der Dorfgerichtspersonen finden keine Ermäßi- 
gungsgebühren Statt. 
Zu F. 127 lit b. 
26) Der Ausdruck „jedes Mahl“ bezeichnet: so viel Nahl als Akten über 
verschiedene Angelegenheiten aufgesucht werden. Für die Borlegung sol- 
cher Akten an die Behörde selbst ist jedoch niemahls zu liquidiren. 
Zu F5. 137 lit. b. 
27) Unter Kirchengrumdstücken sind auch Ländereien der Pfarreien begriffen, 
dasern deren Verpachtung durch die Kirchen-Inspektion geschieht. 
Zu g. 152. 
28) Unter Zeugen ans dem Stande der Bauern sind alle Landbewohner, 
welche nicht zu einer andern der in diesem 8. aufgeführten Kategorien 
gehören, zu verstehen. 
29) Die unter = und 8 erwähnte Erhöhung der Zeugengebühr tritt vorkom- 
menden Falles neben einander, also bis auf das Doppelte der einfachen 
Zeugengebühr ein. 
Zu K. 155. 
30) Wenn mit einer solchen Verrichtung auch eine Bestellung (F. 159) ver- 
bunden ist, z. B. Ueberbringung des Auspfändungsbefehles an die Orts- 
gerichts -Person: so ist außer dieser Gebühr auch Botenlohn (F. 160) 
zu liquidiren.
	        
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