Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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durch  die  von  Schürfern  und  Muthern  ausgeführten  Arbeiten  finden  die
.  148.  bis  151.  ebenfalls  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.

Von  dem  Verhltnisse  des  Bergbaues  zu  öffentlichen  Verkehrs-Anstalten.


G.  153.

Gegen  die  Ausführung  von  Chausseen,  Eisenbahnen,  Kandlen  und  anderen
  öffenrlichen  Verkehrsmitteln,  zu  deren  Anlegung  dem  Unternehmer  durch
Gesetz  oder  besondere  landesherrliche  Verordnung  das  Expropriationsrecht  beigelegt
  ist,  steht  dem  Bergbautreibenden  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zu.

Vor  Feslstellung  der  solchen  Anlagen  zu  gebenden  Richtung  sind  Diejenigen,
  über  deren  Bergwerke  dieselben  geführt  werden  sollen,  Seitens  der  zuständigen
  Behörde  darüber  zu  hören,  in  welcher  Weise  unter  möglichst  geringer
Benachtheiligung  des  Bergwerkseigenrhums  die  Anlage  auszuführen  sei.

S.  154.

War  der  Bergbautreibende  zu  dem  Bergwerksbetriebe  früher  berechtigt,
als  die  Genehmigung  der  Anlage  (§.  153.)  erkheilt  ist,  so  hat  derselbe  gegen
den  Unternehmer  der  Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz.  Ein  adensersatz
  findet  nur  insoweit  statt,  als  entweder  die  Herstellung  sonst  nicht  erforderlicher
  Anlagen  in  dem  Bergwerke  oder  die  sonst  nicht  erforderliche  Beseitigung
  oder  Veränderung  bereits  in  dem  Bergwerke  vorhandener  Anlagen
nothwendig  wird.

Können  die  Betheiligten  sich  über  die  zu  leistende  Entschädigung  nicht
gütlich  einigen,  so  erfolgt  die  Festsetzung  derselben  nach  Anhörung  beider  Theile
und  mit  Vorbehalt  des  Rechrsweges  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamts,
welcher  vorldufig  vollstreckbar  ist.  -

g.  155.

Wenn  Bergbautreibende,  welche  vor  Eintritt  der  Gesetzeskraft  des  gegenwerrtigen.
  Gesetzes  zu  dem  Bergwerksbetriebe  berechtigt  waren,  Entschdigungsansprüche
  erheben,  welche  über  den  ihnen  nach  F.  154.  zu  gewährenden  Schadens-=binausgehen,
  so  ist  über  diese  Ansprüche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu
entscheiden.  ·

Jahrgang  1865.  (Nr.  6125.)  96  Sechs-