— 737 —
durch die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden die
. 148. bis 151. ebenfalls Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verhltnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrs-Anstalten.
G. 153.
Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kandlen und anderen
öffenrlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch
Gesetz oder besondere landesherrliche Verordnung das Expropriationsrecht beigelegt
ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
Vor Feslstellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind Diejenigen,
über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, Seitens der zuständigen
Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer
Benachtheiligung des Bergwerkseigenrhums die Anlage auszuführen sei.
S. 154.
War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt,
als die Genehmigung der Anlage (§. 153.) erkheilt ist, so hat derselbe gegen
den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein adensersatz
findet nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher
Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung
oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen
nothwendig wird.
Können die Betheiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht
gütlich einigen, so erfolgt die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Theile
und mit Vorbehalt des Rechrsweges durch einen Beschluß des Oberbergamts,
welcher vorldufig vollstreckbar ist. -
g. 155.
Wenn Bergbautreibende, welche vor Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwerrtigen.
Gesetzes zu dem Bergwerksbetriebe berechtigt waren, Entschdigungsansprüche
erheben, welche über den ihnen nach F. 154. zu gewährenden Schadens-=binausgehen,
so ist über diese Ansprüche nach den bisherigen Gesetzen zu
entscheiden. ·
Jahrgang 1865. (Nr. 6125.) 96 Sechs-