88
S. 19.
Binnenzölle, sowohl des Staates, als der Kommunen und Privaten, „ ud
sind unzulässig. nenzöllc.
S.20. 10. Desali
Abgaben an Kommunen oder Privaten von dem Handel und Verbraucheh
ausländischer Waaren dürfen nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Umstände. Pet
wie rücksi ichtlich der Staatsabgaben §. 18 erwähnt worden, auch hier eine und Verbreche
Ausnahme begründen. ns
S 21.
Die konventionellen Wasserzölle auf denenigen schiffbaren Flüssen, welche 11. denn
das Gebiet verschiedener Staaten berühren, so wie alle andere wohlbegrün= secueund an-
dete Erhebungen und geistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschifffahrt 2#3 3%%
und Flößerei der Kandle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege,
Krahnen, Wagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung
des Verkehres bestimmt sind, gehören dagegen auch künftig nicht zu den in
den §F. 19 und 20 als unzulässig bezeichneten Abgaben.
g. 22.
Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für welche beson- us een
dere Verhältnisse es erfordern, können von Entrichtung der durch dieses Ge- Leroschen
setz angeordneten Abgaben ausgenommen bleiben und in dieser Beziehung ei a
gene der Oertlichkeit angemessene Einrichtungen erhalten.
Der Verkehr dieser Landestheile mit dem übrigen Staatsgebiete unter-
liegt den Beschränkungen, welche diese5 Verhältniß erfordert.
g. 23.
Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben findet 12. uscl
nicht Statt. *
. 24. L n
Wo das Staatsgebiet an das Ausland, d. i. an fremde nicht zu demselben zan kiaun
Zoll-Systeme gehörige Länder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich die aung de
Zollgrenze oder Zolllinie, und der zunächst innerhalb derselben gelegene u# iimzee
Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk,