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die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht neh-
men muß.
Mivat-Bescheinigungen können diese amtliche Beurkundung nicht ersetzen.
S. 47.
r!W Der Begleitscheins-Ertrahent kann verlangen, daß für jeden Waarenem-
reeren ite pffänger ein besonderer Begleitschein ertheilt werde; mindestens aber muß, wenn
hü die Ladung für verschiedene Orte bestimmt ist, für jeden Abladeort ein eige-
Emokinger ner Begleitschein ausgefertiget werden.
oder Orte be-
stimmt i
g. 48.
bDenn die Wenn eine Waarenladung, woruͤber nur ein Begleitschein ertheilt wor-
Desim den, eine veränderte Bestimmung erhält: so muß dieses sofort dem nächsten
ne# Amte angezeigt werden, welches alsdann, insofern hierdurch in den übrigen
ändert wird von dem Extrahenten des Begleitscheines aus letzterem übernommenen Ver-
pflichtungen nichts geändert wird, den abgeanderten Bestimmungsort auf dem
Begleitscheine nachrichtlich zu bemerken befugt ist.
g. 49.
eh wenn eint Machen besondere Verhaͤltnisse es noͤthig, daß eine Waarenladung, woruͤber
c nur ein Begleitschein ausgefertiget ist, waͤhrend des Transportes getheilt
keste tt werden muß, (was jedoch nur der Kolli-Zahl, nicht aber dem Inhalte der
einzelnen Kolli nach geschehen darf): so soll dem Waarenfuͤhrer frei stehen,
den Begleitschein bei dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amte abzuge-
ben und die Ladung daselbst auf solche Weise unter Aufsicht stellen zu lassen,
daß nach Berichtigung der alteren Verpflichtung neue Begleitscheine auf einzelne
Theile der Ladung auösgefertiget werden können.
g. 50.
2 Der Begleitschein Nr. II soll die Menge und Gattung der Waaren nach
3 Wal, den Ergebnissen der speziellen Revision, die Zahl der Kolli, Fässer u. s. w.
vchne Inzalr und deren Bezeichnung, den Nahmen und Wohnort des Waarenempfängers,
den Betrag des gestundeten Eingangszolles, wo derselbe zu entrichten, welche
Sicherheit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheines und Stellung
der Waaren zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen er