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gültig seyn soll, oder innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrich=
tung geführt werden muß.
Die Stellung der Waaren in dem Bestimmungsorte ist nur so weit er-
forderlich, als solches in Bezug auf die Waaren-Kontrole in dem Binnenlande
(5.5. 92 u. f. f.) vorgeschrieben ist.
Wegen Bestimmung der Gültigkeits -Frist gelten die Vorschriften des
S. 41.
g. 51.
Begleitscheine Nr. II werden nur dann ertheilet, wenn der Eingangszoll „2 Bescran-
kung bei deren
von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, zehen Thaler Ertheilung.
oder mehr beträgt.
g. 52.
Jeder, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird, über= 3) Verrnich-
nimmt aus letzterem die Verpflichtung, fuͤr den Eingangszoll zu haften und Sorahehen
denselben in dem bestimmten Zeitraume bei der dazu bezeichneten Erhebungs-
stelle zu entrichten, auch dasjenige zu erfüllen, was wegen Stellung der Waa-
ren und Abgabe des Begleitscheines in dem letzteren vorgeschrieben wird.
g. 563.
Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch das zur 4 Nochwe,
Empfangnahme des Eingangszolles bestimmte Amt bescheiniget wird, daß er titwien
jenen Obliegenheiten völlig genüget habe, worauf sodann die Löschung dervt
geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt.
S. 54.
D. Vorbehalt
Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu kinrnt
beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen und, so weit kin reroi
bei dessen Inhalte das Publikum betheiliget ist, auszugsweise bekannt gemacht. qai.
tigung.
g. 55.
Der Waarenverschluß soll das Mittel seyn, sich zu versichern, daß die ½. en den
Waare, bis zur Lösung des Verschlusses durch ein dazu befugtes Amt, nach u
Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe. #l#en.