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II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
hierdurch bekannt gemacht, daß, wenn Patrimonial-Gerichte in einzelnen
Fällen bei Veräußerung und Verpfändung schriftsassiger Grundstücke vermöge
speziellen Auftrages mitzuwirken haben, alsdann Gebühren für die bei ihnen
vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des S. 19 des Spor-
teln-Gesetzes vom 27. April 1836 von derjenigen Landesregierung, welche die
Bestätigung des Vertrages zu ertheilen und die aversionelle Konfirmations-
Sportel zu erheben hat, liquidirt und vergütet werden sollen. Es darf je-
doch diese Vergütung in keinem Falle drei Viertheile der zu liquidirenden
Konfirmations-Sportel übersteigen, und sie ist durch die Beibringlichkeit der
letzteren bedingt.
Weimar und Eisenach den 8. November 1838.
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
III. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel hinsichtlich des Anfanges
der Gegenbeweis-Frist in Prozeß-Sachen werden die Justiz-Unterbehörden des
hiesigen Regierungsbezirkes hierdurch in Kenntniß gesetzt:
daß die Vorschrift vom 15. Januar 1819, nach welcher die Gegenbe-
weis-Frist erst dann zu laufen anfangen soll, wenn dem Gegenbeweis-
Führer solches von dem Gerichte ausdrücklich eröffnet und angedeutet
worden, nach der Meinung der unterzeichneten Landesregierung sowohl, als
des Großherzoglich Sächsischen und Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes,
durch §. 28 des Gesetzes zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-
Verfahrens vom 12. April 1833 nicht aufgehoben ist.
Weimar den 13. Dezember 1838.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Müller.