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und geeignete Lagerräume vorhanden sind, Waaren zu dem Zwecke niedergelegt
werden, um solche, besonders bei Statt findendem Frachtwechsel, ihrer wei-
teren Bestimmung bequemer zuzuführen.
Dergleichen Lager bei Haupt-Zollämtern werden Zolllager genannt.
g. 69.
ae Die Benutzung der Zolllager ist nur den im Orte wohnenden Kaufleu-
i#en deren ten und Spediteuren gestattet, deren Vermittelung sich daher Frachtführer,
enusung.
welche Waaren niederlegen wollen, bedienen müssen.
Die Lagerfrist darf nicht über sechs Monathe dauern und nach Ablauf
derselben treten die im §. 66 enthaltenen Bestimmungen ein.
Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der
Regel, und wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können,
nicht weiter zu einem Zolllager gelangen.
In keinem Falle aber darf durch die nochmahlige Lagerung die zwey-
jahrige Lagerfrist (§. 60) überschritten werden.
Wegen des Lagergeldes kommen die dießfallsigen Bestimmungen für Pack-
hofsniederlagen (§. 61) in Anwendung.
Eine Umpackung der Waaren in den Zolllagern ist, unter Beobachtung
der in dem F. 68 enthaltenen Vorschriften, nur insoweit zulässig, als die Er-
haltung der Waaren sie erfordert.
g. 70.
h Fuͤr jeden Ort, wo ein Zolllager vorhanden ist, sollen die naͤheren Be-
dingungen der Benutzung und die Vorschriften über die Abfertigung durch ein
von der obersten Finanz-Behörde zu erlassendes Regulativ bestimmt werden,
welches in dem Geschäfts-Lokal des Haupt-Zollamtes auszuhängen ist.
K. 71.
(ussssteotuche Wo örtliche Bedürfnisse es erfordern, können auch Waaren, welche auf
Begleitschein Nr. II zum Verbrauch im Lande eingegangen sind, bis zur Ent-
richtung des darauf haftenden Eingangszolles in offentlichen Niederlagen unter
Verschluß der Zollbehörde gelagert werden.