Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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und  geeignete  Lagerräume  vorhanden  sind,  Waaren  zu  dem  Zwecke  niedergelegt
werden,  um  solche,  besonders  bei  Statt  findendem  Frachtwechsel,  ihrer  weiteren
  Bestimmung  bequemer  zuzuführen.

Dergleichen  Lager  bei  Haupt-Zollämtern  werden  Zolllager  genannt.

g.  69.
ae  Die  Benutzung  der  Zolllager  ist  nur  den  im  Orte  wohnenden  Kaufleui#en
  deren  ten  und  Spediteuren  gestattet,  deren  Vermittelung  sich  daher  Frachtführer,
enusung.

welche  Waaren  niederlegen  wollen,  bedienen  müssen.

Die  Lagerfrist  darf  nicht  über  sechs  Monathe  dauern  und  nach  Ablauf
derselben  treten  die  im  §.  66  enthaltenen  Bestimmungen  ein.

Waaren,  die  schon  in  einem  Packhofe  gelagert  haben,  dürfen  in  der
Regel,  und  wenn  nicht  besondere  Gründe  dafür  nachgewiesen  werden  können,
nicht  weiter  zu  einem  Zolllager  gelangen.

In  keinem  Falle  aber  darf  durch  die  nochmahlige  Lagerung  die  zweyjahrige
  Lagerfrist  (§.  60)  überschritten  werden.

Wegen  des  Lagergeldes  kommen  die  dießfallsigen  Bestimmungen  für  Packhofsniederlagen
  (§.  61)  in  Anwendung.

Eine  Umpackung  der  Waaren  in  den  Zolllagern  ist,  unter  Beobachtung
der  in  dem  F.  68  enthaltenen  Vorschriften,  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Erhaltung
  der  Waaren  sie  erfordert.

g.  70.

h  Fuͤr  jeden  Ort,  wo  ein  Zolllager  vorhanden  ist,  sollen  die  naͤheren  Bedingungen
  der  Benutzung  und  die  Vorschriften  über  die  Abfertigung  durch  ein
von  der  obersten  Finanz-Behörde  zu  erlassendes  Regulativ  bestimmt  werden,
welches  in  dem  Geschäfts-Lokal  des  Haupt-Zollamtes  auszuhängen  ist.

K.  71.

(ussssteotuche  Wo  örtliche  Bedürfnisse  es  erfordern,  können  auch  Waaren,  welche  auf
Begleitschein  Nr.  II  zum  Verbrauch  im  Lande  eingegangen  sind,  bis  zur  Entrichtung
  des  darauf  haftenden  Eingangszolles  in  offentlichen  Niederlagen  unter
Verschluß  der  Zollbehörde  gelagert  werden.