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Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschriften der §.§ 60 —66 eben-
falls Anwendung, mit der Maßgabe jedoch, daß die Lagerungzfrist sich der
Regel nach nicht über sechs Monathe und bei längerer Lagerung wenigstens
nicht über das Kalenderjahr des Einganges hinaus erstrecken darf.
g. 72.
Niederlagen fremder unverzollter Waaren in Privat-Raͤumen unter oder v. prirat-ka-
ohne Mitverschluß der Zollbehörden heißen Privat-Lager und sind entweder 1½/066 vor-
Kredit-Lager, wenn Waaren, welche bloß zum Absatze im Inlande bestimmta rtat
sind, zur Sicherung des Staates wegen des darauf ruhenden aber kreditirten
Eingangszolles niedergelegt werden, oder Transit-Lager, wenn die zu lagern-
den Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande be-
stimmt sind.
g. 75.
Bei Privat-Kreditlagern darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht 12)0 Belchr-
über sechs Monathe und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht übern dersen.
das Kalenderjahr des Einganges hinaus erstrecken.
Privat-Transitlager finden für Waaren, bei welchen es auf die Festhal-
tung der Identität ankömmt, in der Regel nicht Statt.
Dem Ermessen der obersten Finanz-Behörde bleibt es überlassen, wo
und unter welchen, in jedem einzelnen Falle festzusehenden Bedingungen, ein
Privat-Lager zu bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschrän-
ken sey. "
#. 74.
Der Inhaber eines Privat -Lagers haftet für die Abgaben von den zum 3) Verosüch-
Lager verabfolgten Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben an an- genn
deren Orten oder die Ausfuhre der Waaren in vorgeschriebener Art nicht,
nachweiset.
g. 75.
Was die Bewilligung der Privat-Lager von fremdem Wein betrifft: so mer
sind die Bedingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die näheren Ver- ge em,
Pflichtungen der Lagerinhaber durch ein besonderes Regulativ des Großher=
zoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, vom 17. Dktober
1834 (Reg. Blatt v. J. 1884 S. 90 —98) bestimmt.