1. Versendun-
gen aus dem
Inlande
durch das
Ausland
nach dem In-
an
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Dritter Abschnitt.
Von Verkehrserleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen.
S. 76.
Bei Versendungen inländischer Waaren und überhaupt der im freien Ver-
kehre stehenden Gegenstände aus dem Inlande durch das Ausland nach dem
Inlande (§F. 41 des Zollgesetzes) ist dem Zollamte der Ausgangs-Station eine
Deklaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waa-
ren und deren Bestimmungsort anzugeben ist.
Es tritt sodann die Revision und der Regel nach der amtliche Verschluß
der Waaren ein und der Absender erhält die hiernach bescheinigte Deklara-
tion, auf welcher zugleich die zum Eintreffen bei dem Wiedereingangsamte
verstattete Frist bemerkt wird, zurück.
Bei letztgedachtem Amte werden die Gegenstände auf dem Grunde der
zu übergebenden Deklaration revidirt und, nach richtigem Befunde, unter Legi-
timations -Schein zum Transport durch den Grenzbezirk nach dem Bestim-
mungöorte abgefertiget. 6
Sind die Waaren von der Beschaffenheit, daß ein sicherer Verschluß
nicht angebracht werden kann: so müssen sic ihrer Art und Menge nach be-
sonders kenntlich beschrieben werden.
Bei derartigen Bersendungen von Flüssigkeiten muß, außer der Verschluß-
anlage, bei Branntweinen jedes Mahl die Alkohol-Stärke nach dem Alkohol-
Meter von Tralles geprüft und in dem Deklarations-Scheine bemerkt, auch
hiernach die Revision bei dem Wiedereingange vorgenommen werden; bei
Weinen für jedes Faß oder für Fässer, welche einerlei Weingattung ent-
balten, muß ein mit demselben Weine gefülltes Probefläschchen mit dem
Amtssiegel versiegelt und dem Deklarations-Scheine beigefügt werden.
Die Abfertigung und Verschlußanlegung kann für die zum Wiedereingange
bestimmten Waaren auch schon bei Aemtern im Innern, welche hierzu mit den
nöthigen Requisiten versehen sind, Statt finden, und bedarf es für diesen
Fall bei dem Ausgangsamte nur der Rekognition des Verschlusses.