Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 321
Scheidung auf dem Namen der geschiedenen Ehefrau fehlt, so ist im vorliegenden
Falle das gem. Recht maßgebend. Auch dieses enthält keine
ausdrückliche Vorschrift und ein Gewohnheitsrecht hat sich nicht gebildet.
Die Rechtsansichten gehen vielmehr, wie in den Urtheilen der beiden
Instanzen angeführt worden ist, auseinander. Die Bayerische Rechtsprechung
letzter Instanz hat sich, soweit sie aus den gedruckten Entscheidungen zu
ermitteln war, mit der Frage in zwei Urtheilen des vormaligen Oberappellationsgerichts
vom 23. Dezember 1845 (Seuffert's Archiv Bd. 3
Nr. 70), und vom 19. August 1862 (Bl. f. RA. Bd. 28 S. 235;
Seuffert's Archiv Bd. 17 Nr. 58) und einem Urtheile des Obersten
Landesgerichts vom 27. November 1897 (Samml. von Entsch. Bd. 16
S. 526) befaßt. Diese Entscheidungen gehen davon aus, daß die geschiedene
Ehefrau des Namens des Mannes wenigstens dann verlustig werde, wenn
die Scheidung aus ihrem Verschulden erfolgt ist und der Mann ihr die
Führung seines Namens verbietet. Bei wiederholter Prüfung der Frage
glaubt der Gerichtshof für den vorliegenden Fall an dieser Rechtsauffassung
festhalten zu müssen.
Es ist der Revisionsklägerin zuzugeben, daß die Ehefrau im Falle
der Scheidung nicht ohne weiteres den Familiennamen des Mannes verliert,
daß sie insbesondere, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden
wird, den Namen des Mannes ebenso behält, wie ihr Recht fortdauert,
von dem Manne im Falle des Bedürfnisses Gewährung des Unterhalts zu
verlangen. Das Recht, den Namen des Mannes zu führen, ist ebenso
wie das Recht auf Gewährung des Unterhalts eine den Bestand der Ehe
überdauernde Nachwirkung der Ehe. Anders verhält es sich aber bei der
Scheidung aus Verschulden der Frau. Mit der von ihr verschuldeten
Scheidung hat die Frau die für sie aus der Ehe dem Manne gegenüber
entstandenen Rechte, auch soweit sie an sich den Bestand der Ehe zu überdauern
vermögen, verwirkt. Der Mann ist nicht verpflichtet, ihr Unterhalt
zu gewähren, und braucht ihr die Fortführung seines Namens nicht zu
gestatten. Die Ansicht, daß das Recht der Frau auf den Namen des
Mannes von der Gestaltung des Verhältnisses zwischen ihr und dem Manne
ganz unabhängig sei, wird dem Zusammenhange nicht gerecht, in dem der
Uebergang des Namens des Mannes auf die Frau mit der Ehe steht.
Die Frau erhält mit der Eingehung der Ehe den Namen des Mannes
nicht als einen Erwerb, den sie für sich selbst, für ihre Sonderzwecke macht,
die Namensänderung tritt vielmehr als Wirkung der Ehe um dieser willen
ein, sie soll der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft der Ehegatten
Ausdruck verleihen, und verliert ihren Rechtsgrund, wenn die Ehe
in solcher Weise geschieden wird, daß auch Nachwirkungen der Ehe nicht
bestehen bleiben. Unter dieser Voraussetzung muß deshalb das Recht des