Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

190  Veterinärpolizei.

1)  Beschränkungen  und  Verbote  der  Einfuhr,  des  Transports  und  des  Handels
in  Bezug  auf  lebendes  oder  todtes  Rindvieh,  Schafe  und  Ziegen,  Häute
Haare  und  sonstige  thierische  Rohstoffe  in  frischem  oder  trockenem  Zustande,
  Rauchfutter,  Streumaterialien,  Lumpen,  gebrauchte  Kleider,  Geschirre“
und  Stallgeräthe;  endlich  Einführung  einer  Rindvieh-Kontrole  im  Grenzbezirke;


2)  Absperrung  einzelner  Gehöfte,  Ortstheile,  Orte,  Bezirke  gegen  den  Verkehr
mit  der  Umgebung;

3)  Tödtung  selbst  gesunder  Thiere  und  Vernichtung  von  giftfangenden  Sachen
ingleichen,  wenn  die  Desinfektion  nicht  als  ausreichend  befunden  wird,  von
Transportmitteln,  Geräthschaften  u.  dergl.  im  erforderlichen  Umfange;

4)  Desinfizirung  der  Gebäude,  Transportmittel  und  sonstigen  Gegenstände,
sowie  der  Personen,  welche  mit  seuchekranken  oder  verdächtigen  Thieren  in
Berührung  gekommen  sind;

5)  Enteignung  des  Grund  und  Bodens  für  die  zum  Verscharren  getödteter  Thiere
und  giftfangender  Sachen  nöthigen  Gruben.  (§  2  a.  a.  O.)

§  17.  Für  die  auf  Anordnung  der  Behörden  getödteten  Thiere,  vernichteten
Sachen  und  enteigneten  Plätze,  sowie  für  die  nach  rechtzeitig  erfolgter  Anzeige  des
Besitzers  gefallenen  Thiere  wird  der  durch  unparteiische  Taxatur  festzustellende  gemeine
  Werth  aus  der  Bundeskasse  vergütet.

Diese  Entschädigung  wird  jedoch  nicht  gewährt  für  solches  Vieh,  welches
innerhalb  10  Tage  nach  erfolgter  Einfuhr  oder  nach  Eintrieb  über  die  Bundesgrenzen
  an  der  Seuche  fällt.  (8  3  a.  a.  O.)

§  18.  Jeder,  der  zuverlässige  Kunde  erlangt,  daß  ein  Stück  Vieh  an  der
Rinderpest  krank  oder  gefallen  ist,  oder  daß  auch  nur  der  Verdacht  einer  solchen
Krankheit  vorliegt,  hat  ohne  Verzug  der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  davon  zu
erstatten.  Die  Unterlassung  schleunigster  Anzeige  hat  für  den  Viehbesitzer  selbst,
welcher  sich  dieselbe  zu  Schulden  kommen  läßt,  jedenfalls  den  Verlust  des  Anspruches
  auf  Eusschadigung  für  die  ihm  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  zur  Folge.
(§  4  a.  a.  O.

§  19.  Die  Einwohner  von  der  Rinderpest  betroffener  Orte  sind  verpflichtet,
die  Behörden  bei  Ausführung  der  polizeilichen  Maßregeln  entweder  selbst  oder  durch
geeignete  Personen  zu  unterstützen.  (§  5  a.  a.  O.)

§  20.  Die  Eisenbahn-Verwaltungen  sind  verpflichtet,  so  lange  noch  eine
Gefahr  der  Einschleppung  der  Rinderpest  von  irgend  einer  Seite  her  droht  oder
die  Seuche  im  Bundesgebiete  an  irgend  einem  Orte  herrscht,  diejenigen  Eisenbahnwagen,
  welche  zum  Transport  von  Rindvieh  oder  auch,  sobald  die  Wagen  solche
sind,  welche  sich  zum  Rindvieh-Transporte  eignen,  von  anderem  Vieh  gedient  haben,
nach  jedesmaligem  Gebrauche  zu  desinfiziren.  Diese  Verpflichtung  liegt  derjenigen
Verwaltung  ob,  auf  deren  Strecke  das  Ausladen,  beziehentlich  im  Transit  die  Ueberschreitung
  der  Bundesgebiets-Grenze  beim  Wiederausgange  stattgefunden  hat.  Die
Eisenbahn-Verwaltungen  dürfen  dafür  von  dem  Versender  eine  Entschädigung  von
10  Sgr.  für  den  Wagen  erheben.  (8  6  a.  a.  O.)

§  21.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  vorstehenden
Vorschriften  und  deren  Ueberwachung  durch  die  geeigneten  Organe,  über  die  Bestreitung
  der  entstehenden  Kosten  und  die  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  sind
von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.  Es  ist  jedoch  von  den  deshalb  erlassenen  Verfügungen
  dem  Bundespräsidium  Mittheilung  zu  machen.  (8  7  a.  a.  O.)