190 Veterinärpolizei.
1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels
in Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schafe und Ziegen, Häute
Haare und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande,
Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre“
und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindvieh-Kontrole im Grenzbezirke;
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke gegen den Verkehr
mit der Umgebung;
3) Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden Sachen
ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von
Transportmitteln, Geräthschaften u. dergl. im erforderlichen Umfange;
4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände,
sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in
Berührung gekommen sind;
5) Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter Thiere
und giftfangender Sachen nöthigen Gruben. (§ 2 a. a. O.)
§ 17. Für die auf Anordnung der Behörden getödteten Thiere, vernichteten
Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des
Besitzers gefallenen Thiere wird der durch unparteiische Taxatur festzustellende gemeine
Werth aus der Bundeskasse vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches
innerhalb 10 Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenzen
an der Seuche fällt. (8 3 a. a. O.)
§ 18. Jeder, der zuverlässige Kunde erlangt, daß ein Stück Vieh an der
Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen
Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Orts-Polizeibehörde Anzeige davon zu
erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst,
welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruches
auf Eusschadigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge.
(§ 4 a. a. O.
§ 19. Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet,
die Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln entweder selbst oder durch
geeignete Personen zu unterstützen. (§ 5 a. a. O.)
§ 20. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, so lange noch eine
Gefahr der Einschleppung der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder
die Seuche im Bundesgebiete an irgend einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen,
welche zum Transport von Rindvieh oder auch, sobald die Wagen solche
sind, welche sich zum Rindvieh-Transporte eignen, von anderem Vieh gedient haben,
nach jedesmaligem Gebrauche zu desinfiziren. Diese Verpflichtung liegt derjenigen
Verwaltung ob, auf deren Strecke das Ausladen, beziehentlich im Transit die Ueberschreitung
der Bundesgebiets-Grenze beim Wiederausgange stattgefunden hat. Die
Eisenbahn-Verwaltungen dürfen dafür von dem Versender eine Entschädigung von
10 Sgr. für den Wagen erheben. (8 6 a. a. O.)
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden
Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung
der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind
von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Verfügungen
dem Bundespräsidium Mittheilung zu machen. (8 7 a. a. O.)