116 Neunter Vortrag.
ein rechtsprechendes Gesetz bietet der zweite Absatz des Artikel 76
der Verfassung, wo die Rede ist von Verfassungsstreitigkeiten in
den Einzelstaaten; hier soll auf Anrufung des Bundesrats die
Sache ausgeglichen, und wenn dies nicht gelingt, der Streit im Weg
der Reichsgesetzgebung erledigt werden.
Verwaltungsakte in Form der Gesetzgebung bezeichnet die Verfassung
insbesondere in den Artikeln 69 und 73, wo sie vom Budget,
den Anleihen und den Garantiegesetzen spricht. Wenn z. B. im
Budget bestimmt ist, es werden 100000 Mk. bewilligt für einen
bestimmten Zweck, so ist das inhaltlich ein Verwaltungsakt, der
nicht einmal die Staatsregierung zu positivem Tun verpflichtet.
Sie braucht den Betrag nicht auszugeben, sondern hat damit nur
eine Ermächtigung, über deren Grenzen jedoch sie nicht ohne besonders
dringende und stichfeste Rechtfertigung hinausgehen darf.
Wie es Gesetze gibt, die nicht Rechtsnormen enthalten, so umgekehrt
Rechtssetzungen, welche nicht auf dem Weg der Gesetzgebung
geschehen. Mindestens insoweit — wir haben ja
diesen Punkt früher schon erörtert — sind nämlich die sogenannten
Rechtsverordnungen nach unserem Reichsstaatsrecht zulässig, als
ein Gesetz zur Aufstellung materiellen Rechts den Verordnungsweg
für genügend erklärt hat.
Demnach bedeutet die geteilte Gesetzgebungsgewalt, als eine Zumessung
von Funktionen der Legislative an verschiedene Organe, folgendes:
Für solche Staatsakte, welche an die Form der Gesetzgebung
gebunden sind, gilt das Prinzip des Artikel 5, d. h. die
Übereinstimmung von Bundesrat und Reichstag ist erforderlich. Stimmen
die beiden Faktoren nicht überein, so kann nichts geschehen. Jeder
Teil ist also in der Lage, ein non faciendum herzustellen. Beim
konstitutionellen Regime dagegen ist das Parlament nicht in der
Lage, ein Faziendum durch seinen alleinigen Willen herzustellen.
Der beste Beleg für diesen letzten Satz ist die große Zahl solcher
Initiativanträge des Reichstags, auf welche der Bundesrat schon
beschlossen hat, keine Folge zu geben.
Was nun die Abgrenzung von Gesetz und Verordnung
angeht, so ist es natürlich, daß ein Parlament immer die Neigung
hat, die Legislative auszudehnen, die Verordnungsgewalt einzuschränken.
Anstatt daß ich auf die früher gewürdigte Kontroverse
weiter eingehe, wie Gesetz und Verordnung sich nach juristischem
Erfordernis unterscheiden, will ich, zumal hier, wo ich nur von der