Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

116  Neunter  Vortrag.

ein  rechtsprechendes  Gesetz  bietet  der  zweite  Absatz  des  Artikel  76
der  Verfassung,  wo  die  Rede  ist  von  Verfassungsstreitigkeiten  in
den  Einzelstaaten;  hier  soll  auf  Anrufung  des  Bundesrats  die
Sache  ausgeglichen,  und  wenn  dies  nicht  gelingt,  der  Streit  im  Weg
der  Reichsgesetzgebung  erledigt  werden.

Verwaltungsakte  in  Form  der  Gesetzgebung  bezeichnet  die  Verfassung
  insbesondere  in  den  Artikeln  69  und  73,  wo  sie  vom  Budget,
den  Anleihen  und  den  Garantiegesetzen  spricht.  Wenn  z.  B.  im
Budget  bestimmt  ist,  es  werden  100000  Mk.  bewilligt  für  einen
bestimmten  Zweck,  so  ist  das  inhaltlich  ein  Verwaltungsakt,  der
nicht  einmal  die  Staatsregierung  zu  positivem  Tun  verpflichtet.
Sie  braucht  den  Betrag  nicht  auszugeben,  sondern  hat  damit  nur
eine  Ermächtigung,  über  deren  Grenzen  jedoch  sie  nicht  ohne  besonders
  dringende  und  stichfeste  Rechtfertigung  hinausgehen  darf.

Wie  es  Gesetze  gibt,  die  nicht  Rechtsnormen  enthalten,  so  umgekehrt
  Rechtssetzungen,  welche  nicht  auf  dem  Weg  der  Gesetzgebung
  geschehen.  Mindestens  insoweit  —  wir  haben  ja
diesen  Punkt  früher  schon  erörtert  —  sind  nämlich  die  sogenannten
Rechtsverordnungen  nach  unserem  Reichsstaatsrecht  zulässig,  als
ein  Gesetz  zur  Aufstellung  materiellen  Rechts  den  Verordnungsweg
für  genügend  erklärt  hat.

Demnach  bedeutet  die  geteilte  Gesetzgebungsgewalt,  als  eine  Zumessung
  von  Funktionen  der  Legislative  an  verschiedene  Organe,  folgendes:
  Für  solche  Staatsakte,  welche  an  die  Form  der  Gesetzgebung
  gebunden  sind,  gilt  das  Prinzip  des  Artikel  5,  d.  h.  die
Übereinstimmung  von  Bundesrat  und  Reichstag  ist  erforderlich.  Stimmen
  die  beiden  Faktoren  nicht  überein,  so  kann  nichts  geschehen.  Jeder
Teil  ist  also  in  der  Lage,  ein  non  faciendum  herzustellen.  Beim
konstitutionellen  Regime  dagegen  ist  das  Parlament  nicht  in  der
Lage,  ein  Faziendum  durch  seinen  alleinigen  Willen  herzustellen.
Der  beste  Beleg  für  diesen  letzten  Satz  ist  die  große  Zahl  solcher
Initiativanträge  des  Reichstags,  auf  welche  der  Bundesrat  schon
beschlossen  hat,  keine  Folge  zu  geben.

Was  nun  die  Abgrenzung  von  Gesetz  und  Verordnung
angeht,  so  ist  es  natürlich,  daß  ein  Parlament  immer  die  Neigung
hat,  die  Legislative  auszudehnen,  die  Verordnungsgewalt  einzuschränken.
  Anstatt  daß  ich  auf  die  früher  gewürdigte  Kontroverse
weiter  eingehe,  wie  Gesetz  und  Verordnung  sich  nach  juristischem
Erfordernis  unterscheiden,  will  ich,  zumal  hier,  wo  ich  nur  von  der