Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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fragliche Gesetzeswohlthat zustehe: so ist der Ortsvorstand hierüber zu belehren, 
mit der Anweisung, sofort die Betheiligten davon zu unterrichten, damit von 
ihnen zeitig genug vor oder wenigstens in dem nächsten Musterungs- 
Termine jeder Anspruch angebracht und mit den erforderlichen Zeugnissen 
belegt werde. 
8. 
Bei dem zunehmenden Andrange auf die Vorausmusterung Dienstpflichtiger, 
welche wegen Dienstuntauglichkeit um ihre Freisprechung zum Behufe der Er- 
leichterung des Wanderns und sonstiger Reisen vor dem Eintritte in das mi- 
litaͤrpflichtige Alter nachsuchen, wird verordnet: 
a) zum Kriegsdienste ganz Untaugliche (§. 9 des Gesetzes) können, nach 
zurückgelegtem siebenzehnten Lebensjahre im Musterungs -Termine ihres 
Bezirkes zur Vorausmusterung sich anmelden, und haben dann auf 
ihr Gesuch den geeigneten Beschluß des Bezirks-Landraths zu gewärtigen; 
b) Dienstpflichtige, bei welchen zweifelhaft erscheint, ob und inwiefern 
die angeblichen Uebel zum Militä-Dienste ganz oder nur vorerst un- 
tauglich machen, sind in der Regel auf die Entscheidung darüber in 
dem Musterungs= oder Verloosungs-Termine ihrer Altersklasse zu 
verweisen; können sie aber, nach Zurücklegung des neunzehnten Le- 
bensjahres, ganz besonders erhebliche Gründe für ihre Vorausmuste- 
rung anführen: so haben sie, unter Anschluß behufiger Zeugnisse, nach 
dem Inhalt der Vorschriften (J. 9 des Gesetzes) und eines Physikats- 
Fundscheins, ein diesfallsiges Gesuch bei der unterzeichneten Behörde 
einzureichen, worauf nach Erwägung der Umstände auf ihre Kosten 
besonderer Auftrag zu ihrer Vorausmusterung ertheilt werden wird. 
  
4. 
Zu Abstellung des Mißbrauchs, welcher mit dem Ausfertigen ganz unbe- 
hufiger atztlicher und wundarztlicher Zeugnisse für Dienstpflichtige, um solche 
in den Musterungs= und Verlosungs-Terminen einzureichen, getrieben wird, 
werden die Ortsobrigkeiten andurch aufgefordert, durch die Ortsvorstände 
darauf hinzuwirken, daß die Dienstpflichtigen sich deßhalb unnöthige Ausgaben 
so lange ersparen, bis ihnen die Beibringung solcher Zeugnisse aufgegeben werden 
wird, indem wir zugleich nochmals darauf hinweisen, daß von den Physikern die
	        
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