Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

546  III.  Buch.  0,  Verkehr.

1437,  1484,  1491,  1492,  1595,  1728f.,  1750f.,  2275,  2282,
2290,  2347,  auch  bei  Inhaberschuldbriefen,  8  795.")

Eine  Genehmigung  für  künftige  mehr  oder  minder  unsichere
  Rechtshandlungen  heißt  Ermächtigung,  so  88  37,
113  (Ersetzung),  1358,  1825,?)  vgl.  auch  385.

Eine  Genehmigung,  deren  Ermangelung  den  Rechtsbestand
des  Geschäftes  nicht  antastet,  heißt  Erlaubnis,  88  1315,
1784,  1888  B.G.B.

II.  Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  im  Zusammenhang
darzustellen,  ist  Gegenstand  eines  besonderen  Rechtszweiges.
Im  Lehrbuch  kann  nur  bei  Gelegenheit  der  einzelnen  Rechtsverhältnisse
  davon  die  Rede  sein;  zu  ihr  gehört  insbesondere
die  Bestätigung  des  $  1741,  die  Bestellung  des  Vormunds,
Gegenvormunds,  Familienrats,  Beistands  und  ihre  Enthebung
(im  Falle  des  $  1695  nur  mit  Zustimmung  der  Mutter),  die
Tätigkeit  des  Nachlaßgerichts,  die  Eintragung  ins  Vereinsund
  Güterrechtsregister  und  die  beurkundende  Tätigkeit.

VI.  Verbindung  der  Rechtshandlungen.

l,.  Primäre  Verbindung.
8  244.

I.  Eine  Verbindung  zweier  Rechtshandlungen  stellt  der
Vertrag  dar.  Ein  solcher  liegt  allerdings  nicht  überall  dann
vor,  wenn  zwei  ähnliche  oder  mit  einander  zusammentreftende
Rechtshandlungen  vorgenommen  werden;  er  ist  vielmehr  nur
dann  gegeben,  wenn  auf  der  einen  Seite  ein  begründendes
Rechtsgeschäft  vollzogen  wird:  der  „Antrag“,  welcher  eine
Rechtslage  erzeugt  (S.  161),  und  wenn  der  andere  auf  Grund
dieser  Rechtslage  eine  Rechtshandlung  vornimmt,  nämlich  die
„Annahme“,  welche  auf  diese  Rechtslage  aufgebaut  ist  und
damit  die  Rechtslage  zum  Vertrag  erhebt.  Hier  sind  also  nicht
zwei  parallele  Erklärungen  vorhanden,  sondern  ein  Rechtsgeschäft
  a),  eine  Rechtslage  b)  und  eine  die  Rechtslage  zum
Vertrag  erhebende  Rechtshandlung  ce).  Der  Antrag  als  Rechtsgeschäft
  ist  stets  ankunftsbedürftig?),  und  es  gelten  von  ihm
2)  Vgl.  auch  $  1728,  1734.

?)  So  auch  privatrechtlich,  88  112,  1183.

3)  Ankunft  bei  der  Bestimmungsperson,  unter  Umständen  Ankunft  in

der  Öffentlichkeit  (Auslobung,  Blankozession),  Bürgschaft  für  den  künftigen
Wechselerwerber,  O.L.G.  Karlsruhe  28.  Juni  1904  Z.  franz.  Z.R.  XXX  V  8.621.