546 III. Buch. 0, Verkehr.
1437, 1484, 1491, 1492, 1595, 1728f., 1750f., 2275, 2282,
2290, 2347, auch bei Inhaberschuldbriefen, 8 795.")
Eine Genehmigung für künftige mehr oder minder unsichere
Rechtshandlungen heißt Ermächtigung, so 88 37,
113 (Ersetzung), 1358, 1825,?) vgl. auch 385.
Eine Genehmigung, deren Ermangelung den Rechtsbestand
des Geschäftes nicht antastet, heißt Erlaubnis, 88 1315,
1784, 1888 B.G.B.
II. Die freiwillige Gerichtsbarkeit im Zusammenhang
darzustellen, ist Gegenstand eines besonderen Rechtszweiges.
Im Lehrbuch kann nur bei Gelegenheit der einzelnen Rechtsverhältnisse
davon die Rede sein; zu ihr gehört insbesondere
die Bestätigung des $ 1741, die Bestellung des Vormunds,
Gegenvormunds, Familienrats, Beistands und ihre Enthebung
(im Falle des $ 1695 nur mit Zustimmung der Mutter), die
Tätigkeit des Nachlaßgerichts, die Eintragung ins Vereinsund
Güterrechtsregister und die beurkundende Tätigkeit.
VI. Verbindung der Rechtshandlungen.
l,. Primäre Verbindung.
8 244.
I. Eine Verbindung zweier Rechtshandlungen stellt der
Vertrag dar. Ein solcher liegt allerdings nicht überall dann
vor, wenn zwei ähnliche oder mit einander zusammentreftende
Rechtshandlungen vorgenommen werden; er ist vielmehr nur
dann gegeben, wenn auf der einen Seite ein begründendes
Rechtsgeschäft vollzogen wird: der „Antrag“, welcher eine
Rechtslage erzeugt (S. 161), und wenn der andere auf Grund
dieser Rechtslage eine Rechtshandlung vornimmt, nämlich die
„Annahme“, welche auf diese Rechtslage aufgebaut ist und
damit die Rechtslage zum Vertrag erhebt. Hier sind also nicht
zwei parallele Erklärungen vorhanden, sondern ein Rechtsgeschäft
a), eine Rechtslage b) und eine die Rechtslage zum
Vertrag erhebende Rechtshandlung ce). Der Antrag als Rechtsgeschäft
ist stets ankunftsbedürftig?), und es gelten von ihm
2) Vgl. auch $ 1728, 1734.
?) So auch privatrechtlich, 88 112, 1183.
3) Ankunft bei der Bestimmungsperson, unter Umständen Ankunft in
der Öffentlichkeit (Auslobung, Blankozession), Bürgschaft für den künftigen
Wechselerwerber, O.L.G. Karlsruhe 28. Juni 1904 Z. franz. Z.R. XXX V 8.621.