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9. 10.
Sollte es sich mit der Zeit ergeben, daß bei Benutzung des Landarmen-
Fonds, nach den Bestimmungen des H9. 2., Ersparnisse erzielt werden, so bleibt
es dem Kreisrage vorbehalten, über die anderweitige Benutzung der überschie-
ßenden Fonds zum Besten des Landarmen-Wesens zu beschließen.
11
Wegen der Aufnahme der Gemüthskranken und Korrigenden aus dem
im F. 1. bestimmten Verbande in die Irrenanstalt zu Sorau und in die
Besserungsanstalt zu Luckau isi zwischen den Ständen des Kottbuser Kreises
und den Ständen der Niederlausitz mittelst Rezesses ein besonderes Abkommen
getroffen worden.
9. 12.
Bei Buzung der Niederlausitzschen Institute zu Sorau und Luckau
ist dasselbe Verfahren zu beobachten, welches in der Niederlausitz in Anwen-
dung kommt.
Die Aufnahme eines Gemüthskranken aus den ländlichen zum Kottbuser
Landarmen-Verbande gehöôrigen Ortschaften, welche für Rechnung des Kott-
buser Landarmen-Fonds in die Irrenanstalt zu Sorau erfolgen soll, muß von
dem Landrath des Kottbuser Kreises, nachdem derselbe die Vermögenslage des
Aufzunehmenden erörtert hat, bei der Kniglichen Regierung nachgesucht wer-
den, welche die gesetzliche Zuldssigkeit und die polizeiliche Nothwendigkeit der
Aufnahme zu prüfen, und wenn sie diese für begränden erachtet, die der Irren=
Anse vorgesetzte Direktorialkommission zu veranlassen hat, die Aufnahmeorders
u ertheilen.
Bei den Gemuͤthskranken in den Staͤdten Kottbus und Peitz ist die
Aufnahme von den Magistraͤten bei der Koͤniglichen Regierung nachzusuchen.
Es muß aber gleichzeitig der amtliche Nachweis gefuͤhrt werden, daß
der aufzunehmende Gemüthskranke unvermdgend ist und daß keine zur Für-
sorge für denselben gesetzlich verpflichrete vermögende Verwandte vorhanden
sind, von welchen die Unterhaltungskosten geforderr werden können.
13
Jeder in die Irrenanstalt aufzunehmende Gemuthskranke muß durch ein
rechtskräftiges, richterliches Erkenntniß für wahn= oder blödsinnig erblärt wor-
den sein, welches der Königlichen Regierung urschriftlich oder in beglaubigter
Abschrift einzureichen ist. ur in Fällen besonderer Dringlichkeit, besonders
da, wo es auf die zu versuchende Heilung eines Gemüthskranken ankommt,
wird ausnahmsweise eine einstweilige, vorübergehende Aufnahme desselben in die
Irrenanstalt verstattet werden können, wenn durch ein beizubringendes, motivir-
tes Zäugaiß des Kreisphysikus oder eines anderen approbirken promovirten
Arztes dargekhan wird, daß der betreffende Kranke an einer Geistesstörung
leide, deren Heilung in der Irrenanstalt für wahrscheinlich oder möglich erachtet
wird. Erfolgt jedoch die Heilung in einer von der Königlichen Regierung zu
bestimmenden Frist nicht, so muß alsdann der Wahn= oder Blboinnig eits-
Prozeß eingeleitet werden. .u
.14.
Ueber den Betrag der aus dem Landarmen-Fonds an die Irrenanstalt
(Nr. 27B—274) für