Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  1.  November  1871.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
!99]  1.  Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrathes  wird  der  den  Weingroßhändlern
  nach  Maßgabe  des  Regulativs  wegen  der  Lager  von  ausländischem
Weine  vom  17.  Oktober  1834  (Seite  90  ff.  des  Reg.-Blatts)  und  der  Nachträge
  dazu  gewährte  Zollerlaß  von  6⅝8  resp.  20  Prozent  des  tarifmäßigen
Eingangszolls  vom  1.  Jannar  1872  an  nicht  mehr  stattfinden.

Dies  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  an  Stelle  der  übrigen  Bestimmungen  des  gedachten  Regulativs,  welches  vom
1.  Jannar  1872  an  außer  Kraft  tritt,  von  demselben  Zeitpunkte  an  ein  von  dem
Bundesrathe  festgestelltes

„Regulativ,  betreffend  die  Zollerleichterungen  für  den  Handel
mit  fremden  Weinen  und  Spirituosen“
zur  Anwendung  kommt  und  durch  das  „Amtsblatt  des  General-Inspektors  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins“  (siehe  Bekanntmachung  vom  9.  April
1864  Seite  60  des  Reg.-Blatts)  bekannt  gemacht  werden  wird.

Weimar  am  6.  Oktober  1871.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[100|]  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1869
wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betreffenden  Behörden  und  Beamten  gebracht,  daß

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