334 Kompetenz in Gewerbsstreitigkeiten.
dem Klienten selbst, und es kann deßhalb der Anwalt
zur Herausgabe seiner Handakten und Dokumente
aus dem Grunde allein, weil gegen den
Klienten ein Debitwesen eingeleitet worden, nicht
angehalten werden.
4.
Kompetenz der Justizbehörden in Gewerbsstreitigkeiten.
In einem Landstädtchen hatte sich ein Bürger
beigehen lassen, ohne polizeiliche Gewerbs-Konzession
einen Spezereiladen zu eröffnen, auch wirklich
den Spezereihandel Trotz polizeilichen Verbotes
einige Zeit fortbetrieben, bis ihm die Obrigkeit
durch Zwangs-Einschreitung den Handel niederlegte.
Ein konzessionirter Spezereihändler trat nun
gegen diesen anmaßlichen Konkurrenten bei dem
zuständigen kgl. Landgerichte mit einer Entschädigungsklage
auf, behauptend, daß ihm durch die
unbefugte Gewerbs-Ausübung des Beklagten ein
Scharen von 1 fl. 30 kr. des Tags erwachsen sey,
und libellirte dergestalt eine namhafte Entschädigungs-Summe.
Der Beklagte setzte die forideklinatorische Einrede
entgegen, da kein Justiz-Gegenstand, sondern
eine Administrativsache — eine Gewerbsstreitigkeit
vorliege, daher nicht die Justiz-, sondern die Polizeibehörde
— der treffende Stadtmagistrat kompetent
sey.
Durch zwei gleichförmige Erkenntnisse ward
indessen jene Einrede verworfen, und zwar vom
Oberrichter aus nachstehenden Gründen:
„Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß,
wenn über unbefugte Ausübung eines Gewerbes
Streitigkeiten entstehen, nach den bestehenden
Gesetzen,
insbesondere dem Gewerbsgesetze vom
11. Sept. 1825, Art. 10, Nr. 2,