Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

334  Kompetenz  in  Gewerbsstreitigkeiten.

dem  Klienten  selbst,  und  es  kann  deßhalb  der  Anwalt
  zur  Herausgabe  seiner  Handakten  und  Dokumente
  aus  dem  Grunde  allein,  weil  gegen  den
Klienten  ein  Debitwesen  eingeleitet  worden,  nicht
angehalten  werden.
4.
Kompetenz  der  Justizbehörden  in  Gewerbsstreitigkeiten.

In  einem  Landstädtchen  hatte  sich  ein  Bürger
beigehen  lassen,  ohne  polizeiliche  Gewerbs-Konzession
  einen  Spezereiladen  zu  eröffnen,  auch  wirklich
  den  Spezereihandel  Trotz  polizeilichen  Verbotes
  einige  Zeit  fortbetrieben,  bis  ihm  die  Obrigkeit
  durch  Zwangs-Einschreitung  den  Handel  niederlegte.


Ein  konzessionirter  Spezereihändler  trat  nun
gegen  diesen  anmaßlichen  Konkurrenten  bei  dem
zuständigen  kgl.  Landgerichte  mit  einer  Entschädigungsklage
  auf,  behauptend,  daß  ihm  durch  die
unbefugte  Gewerbs-Ausübung  des  Beklagten  ein
Scharen  von  1  fl.  30  kr.  des  Tags  erwachsen  sey,
und  libellirte  dergestalt  eine  namhafte  Entschädigungs-Summe.


Der  Beklagte  setzte  die  forideklinatorische  Einrede
  entgegen,  da  kein  Justiz-Gegenstand,  sondern
eine  Administrativsache  —  eine  Gewerbsstreitigkeit
vorliege,  daher  nicht  die  Justiz-,  sondern  die  Polizeibehörde
  —  der  treffende  Stadtmagistrat  kompetent
  sey.

Durch  zwei  gleichförmige  Erkenntnisse  ward
indessen  jene  Einrede  verworfen,  und  zwar  vom
Oberrichter  aus  nachstehenden  Gründen:

„Es  könne  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß,

wenn  über  unbefugte  Ausübung  eines  Gewerbes

  Streitigkeiten  entstehen,  nach  den  bestehenden
  Gesetzen,
insbesondere  dem  Gewerbsgesetze  vom
11.  Sept.  1825,  Art.  10,  Nr.  2,