Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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der  s.  g.  Forstbergacker,  am  Steudnitzer  Wege  —  der  Erbpacht-Gasthof  mit
Zubehoͤr  in  der  Tautenburger  Flur;

zu  Thalbürgel  nachbenannte  Kameral-Besitzungen:  das  Amthaus  nebst
Beamten=  und  Amtödiener-Wohnung  mit  dazu  gehörigen  Gärten  und  sonstigen
  Feldgrundstücken;  5  Acker  81  Ruthen  Wiese  im  Langenthale,  in  den  Teichstatten;
  der  große  Klosterteich;  der  kleine  Küchenteich;  der  große  Küchenteich;
der  obere  Teich  bei  Thalbürgel  und  der  Schwemmteich  an  der  Letsche;  1  Ucker
Arthland  über  den  Teichen  und  der  Mühlenteich  im  Langenthale;

in  Waldeck  das  Großherzogliche  Forsthaus  mit  allen  Nebengebaäuden  und
Pertinenzial-Grundstücken  —  die  Wohnhäuser  Andreas  Ackers  und  Karl  Adolph
Loßmanns  auf  der  breiten  herrschaftlichen  Wiese  —  die  s.  g.  Wüstung  Bobeck;

in  Wetzdorf  das  Freigut  zum  rothen  Hof  mit  allen  Zubehörungen  —
der  Erbpacht-Gasthof  nebst  Pertinenzien  —  21]  Acker  20  Ruthen  Wiese  bei
Wetzdorf,  zur  Försterei  Rockau  dermalen  gehörig  —  27  Acker  herrschaftliche
Laßfelder  im  Wetzdorfer  Flur  —  die  Obstnutzungen  auf  den  herrschaftlichen  Triften.

Im  Sprengel  des  Großherzoglichen  Amtes  Oldisleben  sind  dem  Heimathsbezirke
  von  Oldisleben  folgende,  daselbst,  bezüglich  in  dortiger  Flur  gelegene,
  Grundbesitzungen  einverleibt  worden:

das  Kammergut  mit  allen  Pertinenzien;  das  Heune'sche  Rittergut,  das
Göhringsche  Gut,  das  von  Steindelsche  Gut,  die  Mühle,  das  Müllersche
Wohnhaus,  mit  Zubehörungen;  ferner:  die  sogenannte  Sternhufe,  der  Frau
von  Bendeleben  gehörig,  mit  Einschluß  eines  Grundstücks  von  ungefahr  5
Ackern;  die  von  Uckermannschen  Wiesen  an  3  Ackern;  die  Gräflich  von  Werthernschen
  Wiesen  an  54  Ackern;  4  Acker  Land  und  6  Acker  Holz  der  Pfarrei
zu  Sachsenburg  und  endlich  das  Königliche  Domanial-Gut  daselbst.

 

Der  Vorschrift  in  dem  §.  87  des  Gesetzes  vom  11.  April  1833  gemäß
bringen  wir  Vorstehendes  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  den  22.  Februar  1842.

Großherzoglich  Gächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.