Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag,  den  30.  Dezember  1905.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  für  das  Jahr  1906.  Bom
23.  Dezember  1905.

 

Hekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betressend  die  Deutsche  Arzneitaxe  für  das  Jahr  1906.  Vom  23.  Dezember  1905.")

Nachstehend  wird  die  deutsche  Arzneitaxe  1906  zur  Nachachtung  bekannt  gegeben.

Bezüglich  der  Gewährung  von  Preisnachlässen  wird,  soweit  nicht  besondere  Vereinbarungen
  bestehen,  folgendes  vorgeschrieben:

1.  Bei  Arzneilieferungen  an  öffentliche  Anstalten  und  Kassen  und  an  solche  Vereine
und  Anstalten,  welche  der  öffentlichen  Armenpflege  dienen,  findet,  wenn  der  Taxbetrag
der  vierteljährlichen  Lieferung  20  übersteigt,  bei  Barzahlung  binnen  3  Monaten  nach
übergabe  der  Rechnung  ein  Abzug  von  10  %  statt,  insoweit  dadurch  der  Rechnungsbetrag
  nicht  unter  20  44  herabsinkt.

In  gleicher  Weise  tritt  ein  Abzug  von  15%  ein,  wenn  der  Taxbetrag  der  vierteljährlichen
  Rechnung  100  —/  übersteigt,  insoweit  der  Rechnungsbetrag  dadurch  nicht  unter
90  4  herabfinkt.

*!)  Sonderabdrücke  der  Arzneitaxe  in  Buchform,  das  gebundene  Exemplor  zum  Preis  von  1.4  20  3
(Porto  wird  mit  20  3  besonders  berechnet)  können  von  der  Druckerei  des  Regierungsblatts  (Buchdruckerei
Chr.  Scheufele  in  Stuttgart,  Christophstr.  20)  bezogen  werden.