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Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 30. Dezember 1905.
Inhalt:
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Deutsche Arzneitaxe für das Jahr 1906. Bom
23. Dezember 1905.
Hekanntmachung des Ministerinms des Innern,
betressend die Deutsche Arzneitaxe für das Jahr 1906. Vom 23. Dezember 1905.")
Nachstehend wird die deutsche Arzneitaxe 1906 zur Nachachtung bekannt gegeben.
Bezüglich der Gewährung von Preisnachlässen wird, soweit nicht besondere Vereinbarungen
bestehen, folgendes vorgeschrieben:
1. Bei Arzneilieferungen an öffentliche Anstalten und Kassen und an solche Vereine
und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, findet, wenn der Taxbetrag
der vierteljährlichen Lieferung 20 übersteigt, bei Barzahlung binnen 3 Monaten nach
übergabe der Rechnung ein Abzug von 10 % statt, insoweit dadurch der Rechnungsbetrag
nicht unter 20 44 herabsinkt.
In gleicher Weise tritt ein Abzug von 15% ein, wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen
Rechnung 100 —/ übersteigt, insoweit der Rechnungsbetrag dadurch nicht unter
90 4 herabfinkt.
*!) Sonderabdrücke der Arzneitaxe in Buchform, das gebundene Exemplor zum Preis von 1.4 20 3
(Porto wird mit 20 3 besonders berechnet) können von der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei
Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstr. 20) bezogen werden.