Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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c)  sowohl  von  dem  Beginne  der  Untersuchung,  als  von  dem  Ausgange  derselben,
  dem  endlichen  Erkenntnisse,  hat  der  Untersuchungsrichter  dem  Präsidium
  des  Ober-Appellations  -Gerichts  Nachricht  zu  geben  und  das
Präsidium  hat  darüber  fördersamst  an  den  Inspektions-Hof  zu  berichten.
  Dieses  gilt  vornähmlich  von  dem  Falle,  wenn  Verhaftung  verfügt
  wird.

3)  Suspensionen  vom  Dienste,  sowie  im  Falle  eines  Verbrechens,  dessen
Untersuchung  von  dem  Inspektions-Hofe  einzuleiten  ist  (oben  Nr.  1),  sichernder
Arrest,  dürfen  von  dem  Kollegium,  dem  Ober-Appellations-Gerichte  selbst  verhängt
  werden,  und  bloße  Ausschließung  von  dem  Besuche  der  Sessionen  steht
in  geeigneten  Fallen  dem  Präsidium  zu.  Eine  Suspension  zieht  niemals  vor
dem  gerichtlichen  Enderkenntnisse  den  Verlust  der  Besoldung  nach  sich,  selbst
dann  nicht,  wenn  dieselbe  auf  den  von  dem  Präsidium  zu  erstattenden  Bericht
an  den  Inspektions-Hof  und  dadurch  veranlaßte  weitere  Mittheilung  von  allen
  Höfen  bestätigt  wird.

Abolitionen  und  Begnadigungen  in  Kriminal-Sachen  hängen  rücksichtlich
der  Subalternen  vom  Inspektions-Hofe,  rücksichtlich  der  Mitglieder  des  Gerichts
  von  sämmtlichen  Höfen  nach  Stimmenmehrheit  ab.

Artikel  5.
Gu  8.  11)

1)  Der  jährliche  Wechsel  der  Inspektion  über  das  Ober-Appellations-Gericht
  seit  dem  Erlöschen  des  Sachsen  Gotha-Altenburgschen  Spezial-Hauses
ist  durch  eine  bereits  seit  dem  Jahre  1829  beobachtete  Vereinigung  nach  dem
nämlichen  Grundsatze,  welcher  oben  Artikel  1  rücksichtlich  des  Präsentations-Rechtes
  sich  angewendet  findet,  geordnet  worden,  so  daß  seit  dem  vierten  Beginne
  des  ursprünglich  achtjährigen  Turnus  die  folgende  Abwechselung  für  24
Jahre  eintritt:

1841  Weimar,

1842  Meiningen,
1843  Altenburg,
1844  Weimar,

1845  Coburg-Gotha,
1846  Meiningen,
1847  Altenburg,
1848  Reuß,

1849  Weimar,

1850  Coburg-Gotha,
1851  Meiningen,
1852  Weimar,

1853  Altenburg,
1854  Coburg-Gotha,
1855  Meiningen,
1856  Reuß,

1857  Weimar,

1858  Altenburg,
1859  Coburg-Gotha,
1860  Weimar,

1861  Meiningen,
1862  Altenburg,
1863  Coburg-Gotha,
1864  Reuß.