Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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88.

1.  Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden
  ist,  kann  derselbe  binnen  3  Tagen  ausschließender  Frist  eine  zweite  Schätzung
durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins  (§  43)  beantragen.

2  Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgültig  ist.

§  9.
Der  durch  die  Schätzung  (§  7)  oder  durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichts  (8  8)
festgestellte  Gesamtwert  des  versicherungsfähigen  Pferdebestandes  bildet  die  Versicherungssumme.

§  10.

1  Nach  Maßgabe  der  Schätzung  erfolgt  der  Eintrag  der  Pferde  in  das  Versicherungsbuch.
  Versichert  sind  nur  die  in  demselben  eingetragenen  Pferde.  Der  Eintrag  geschieht
nach  Größe,  Alter,  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen  und  sonstigen  besonderen  Kennzeichen,  Verwendungsart
  und  Versicherungswert  der  Pferde.  Das  Alter  ist,  abgesehen  von  dem  in
§  3  Abs.  1  Buchst.  a  vorgesehenen  Falle,  in  Jahren  auszudrücken.

2  Auf  Verlangen  des  Versicherten  ist  demselben  gegen  Entrichtung  einer  Schreibgebühr
von  20  Pfennig  per  Bogen  ein  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  zuzustellen;  die  Schreibgebühr
  erhält  der  Kassier  und  Schriftführer,  beziehungsweise  derjenige,  dem  die  Kasse=  und
Buchführung  übertragen  ist  (§  37).

§  11.

1  Über  die  Zulassung  des  Antragstellers  zum  Vereine,  sowie  über  die  Aufnahme  der  angemeldeten
  Pferde  in  die  Versicherung  und  über  deren  Einreihung  in  die  bestehenden  Gefahrenklassen
  (Art.  9  Abs.  2  des  Pferdeversicherungsgesetzes)  beschließt  der  Vereinsausschuß.

2  Der  Vereinsausschuß  kann  nach  seinem  Ermessen  auf  Kosten  des  Vereins  das  Gutachten
  eines  Tierarztes  über  den  Gesundheitszustand  des  angemeldeten  Pferdes  einholen.

à  Der  Beschluß  (Abs.  1)  muß  innerhalb  8  Tagen,  von  der  Anmeldung  an,  gefaßt  und
dem  Antragsteller  eröffnet  werden.  ·

4  Im  Falle  der  Zulassung  ist  dem  Antragsteller  eine  Aufnahmsurkunde  auszustellen.
Die  Aufnahmsurkunde  gilt  als  anerkannt,  wenn  der  Antragsteller  nicht  binnen  8  Tagen
ausschließender  Frist  Widerspruch  erhebt,  über  den  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  endgültig
  entscheidet.

5.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist  die  Berufung  an  die
Verwaltung  der  Landesanstalt  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

6  Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  5  finden  auch  Anwendung  auf  den  Ausschluß
eines  Versicherten  aus  dem  Vereine  (8  5).