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88.
1. Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht einverstanden
ist, kann derselbe binnen 3 Tagen ausschließender Frist eine zweite Schätzung
durch das Schiedsgericht des Vereins (§ 43) beantragen.
2 Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgültig ist.
§ 9.
Der durch die Schätzung (§ 7) oder durch den Beschluß des Schiedsgerichts (8 8)
festgestellte Gesamtwert des versicherungsfähigen Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme.
§ 10.
1 Nach Maßgabe der Schätzung erfolgt der Eintrag der Pferde in das Versicherungsbuch.
Versichert sind nur die in demselben eingetragenen Pferde. Der Eintrag geschieht
nach Größe, Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen und sonstigen besonderen Kennzeichen, Verwendungsart
und Versicherungswert der Pferde. Das Alter ist, abgesehen von dem in
§ 3 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Falle, in Jahren auszudrücken.
2 Auf Verlangen des Versicherten ist demselben gegen Entrichtung einer Schreibgebühr
von 20 Pfennig per Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche zuzustellen; die Schreibgebühr
erhält der Kassier und Schriftführer, beziehungsweise derjenige, dem die Kasse= und
Buchführung übertragen ist (§ 37).
§ 11.
1 Über die Zulassung des Antragstellers zum Vereine, sowie über die Aufnahme der angemeldeten
Pferde in die Versicherung und über deren Einreihung in die bestehenden Gefahrenklassen
(Art. 9 Abs. 2 des Pferdeversicherungsgesetzes) beschließt der Vereinsausschuß.
2 Der Vereinsausschuß kann nach seinem Ermessen auf Kosten des Vereins das Gutachten
eines Tierarztes über den Gesundheitszustand des angemeldeten Pferdes einholen.
à Der Beschluß (Abs. 1) muß innerhalb 8 Tagen, von der Anmeldung an, gefaßt und
dem Antragsteller eröffnet werden. ·
4 Im Falle der Zulassung ist dem Antragsteller eine Aufnahmsurkunde auszustellen.
Die Aufnahmsurkunde gilt als anerkannt, wenn der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen
ausschließender Frist Widerspruch erhebt, über den die Verwaltung der Landesanstalt endgültig
entscheidet.
5. Gegen den Beschluß ist binnen 8 Tagen ausschließender Frist die Berufung an die
Verwaltung der Landesanstalt zulässig, welche endgültig entscheidet.
6 Die Bestimmungen in Abs. 1 und 5 finden auch Anwendung auf den Ausschluß
eines Versicherten aus dem Vereine (8 5).